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Wir erwarten von allen Unsern Unkerrbonen bie bereicwilligste und gewissenhafteste Be-
folgung der oben ausgeführten Besiummungen um so mehr, da ein Jeder in dieser gesehlichen
Geltendmachung elner schon an sich bestehenden allgemelnen Menschenpflicht zugleich die Sorge
für den Schuß und die Eehallung seines cigenen Lebens erkennen wird.
Uekm dlich baben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, mie Unseren
Fürstlichen Instegeln bedrucken und zu allgemeiner Nachachkung durch den Druck bekannt ma-
chen lassen.
Gegeben Schloß Schleig und Schloß Ebersdorf, den 18. May 1835.
. §s.) Heinrich LAII. (I. §.) Heinrich IXITIT
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß.
Belehrung
über die bei Scheintodten und in Fällen plötzlicher Lebensgefahr
anzuwendenden Rettungsmittel.
Allgemeine Vorschrifteun.
1.
Der Verungläckee ist möglichst schnell, jedoch auch, domit ihm niche eine weltere Wer-
lehung zugesüge werde, msglichst bebutsam an den nichsten Orc zu bringen, wo, nach Maah=
gabe der für die verschiedenen Fälle weiter unten solgenden besonderen Vorfthristen, seine Be-
bandlung am zweckmäßigsten vorzunehmen ist.
Dieser Ort darf niemals eine stark gebeltte, sondern nu. eine wenig erwärmie Stube
seyn, wobei überdieß durch Oessiten der Fenster dle Luft stecs rein und feisch erbaleen
werden muß, ohne daß Indessen Zugluft entstehe.