Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Rechte des Regenten den Staͤnden elngeraͤumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung 
der zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsorechenden Regie- 
rung ersorderlichen Mictel, Irrungen entstehen, und alle verfassungsmäßigen und mie den 
Gesetzen verrinbarlichen Wege zu deren genügenden Beleikigung ohne Erfolg eingeschlagen 
worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegen elnander, ehe ste die Da- 
zwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Enescheidung solcher Sereitigkeiten durch Schiebs- 
richter auf dem in den folgenden Artlkeln bezeichneren Wege zu veranfassen. 
Artike! H. 
Um das Schledsgericht zu bilden, ernennt jede der stebzehn Stünmen des engern Ra- 
thes der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirken Staaten, von drel zu drei Jab- 
. ren, zwel durch Charakter und Gesinnung ausgezeschnete Männer, welche durch mehrjährlgen 
Dleust binlängliche Kenmnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der andere im 
administraciven Fache erprobt haben. Die erfolgten Ernemungen werden von den einzelnen 
Regierungen der Bundesversammlung angezeigt, und von dieser, sobald die Anzelgen von al- 
len siebzehn Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt gemacht. Eben so werden die 
durch freiwilllgen Rücktritc, durch Krankheit ober Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der 
bestimmeen Zeir elneretenden Erledigungen von den Reglerungen für dle noch übrige Dauer 
der dreijährlgen Frist sosore ergänzt. 
Das Werhälmiß dieser 34 Spruchmänner zu den Regierungen, welche sie ernanne ba- 
ben, bleibe unverändert und es giebe (hnen die Ernennung zum Spruchmanne auf Gehalr 
oder Rang keinen Anspruch. 
Artike ! I.I. 
Wenn in dem Arc. I. bezelchneten Falle der Weg elner schledsrichterlichen Entscheidung 
becreten wird, so erstacter die becressende Regierung biervon Anzeige an dle Bundesversamm- 
lung und es werden aus der bekanne gemachteen Liste der 34 Spruchmänner in der Regel 
sechs Schiederichter, und zwar drei von der Regierung und brei von den Ständen ousge. 
wählt; die von der betbeiligten Regierung ernannten Spruchmänner sind von der Wahl zu 
Schiedorichtern süc den gegebenen Fall ausgeschlossen, sosern nicht beide Theile mit deren 
Zulassung einverstanden sind. Ec bleibe dem Uebereinkommen beider Theile überlassen, sich 
auf dle Wahl von zwei oder vier Schledsrichtern zu beschränken, ober deren Zahl auf acht 
aus zudehnen.
	        
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