Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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2. 
Aller unnstölge Zudrang von Menschen in das Zimmer, in welchem der Verungläcke“ 
sch befindek, oder sonst in selne Nähe I#st durchaus zu vermesden. 
Außer den wirklich zu selner Rettung zu gebrauchenden und beschästigten Personen, de- 
ren böchstens fünf blo sechs erforderlich sind, ist Jedermann von ihm enefernt zu haleen. 
Ueberhaupe ist bel Anwendung der Rectungsmitrel niche cumulcuarisch, sondern mit Ruhe, 
Oednung und Besonnenheie zu verfahren. 
  
3. 
Arzgt und Wundarze sind auf das schleunigste zur Hülse zu rufen; desglelchen M an 
den Orten, wo eln Rechungsapparat sich befinder, solcher berbel zu holen. 
4. 
Dle Rettungsversuche sind wenlgstens vler bis fuͤnf Stunden lang sorczusetzen, indem 
es ein grundloser und sehr tadelnswerther Schluß seyn würde, daß die Wiederbesebung und 
Herstellung elnes Verunglückten nlche zu hoffen sen, wenn Leben an ihm sich nicht bald gelge. 
I. Behandlung elnes Ertrunkenen. 
4) Der Körper ist so bald wie möglich behuesam, mit nach oben gehaleenem Kopfe, aus 
dem Wasser zu zlehen, Gesicht, Mundhöhle und Nasenlöcher sind allsobald von dem dorr b#- 
finollchen Schlamme zu relulgen, und der Körper ist dann mic dem Oberleibe seitwärts und et- 
was abwärts zu neigen, damle, wenn etwa Wasser in der Luseröhre gesammelte #ft,, dieses 
ausfließen könne; dagegen darf der Körper nie mie den Füßen in dle Höhe gehallen, oder 
wie man es nenne, gestürzt, auch nicht über Fäsler gerolle oder sonst noch mit ihm verfoß- 
ren werden. 
2) Der Körper wled darauf beßuesam an den Ort gekragen, wo man die Wiederbe#- 
bungsversuche anstellen will, (dleh kann im Sommer bel gukem Wecter im Frelen gescheben, 
bel schlechtem und kaltem Werter in dem nächsten passenden Hause, und zwar auf dem Haus- 
pla# auf einem lufeigen bellen Oberboden, in elner Scheune, oder in elner geräumigen, im 
Winter nur sehr mäßig erwärmten Seube) und dalelbst auf einem frelstehenden Uiche, oder
	        
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