Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

laͤßt ihn etwas Hollunberthee oder ein anderes etwas erwaͤrmendes Geteaͤnk genießen, und 
* ibn nachher, wie ble besonderen Umstaͤnde und die Einscchr des Arzee es vor- 
reilen. 
0 Die noch niche ganz leblosen, aber von Frost balb Erstarrten muß man Im Gan- 
tzen eben so bebandeln, und sie nur allmäblig mit Schnee, Eis, kaltem Wasser erwärmen 2c. 
Einzelne gefrerne Theile, Nase, Obren, Zehen, Finger rc. müssen ebenfalls mit Schnee ge- 
rieben oder in eiskaltes Wasser gestecke und darinnen gehalten werden, bis das Gesübl ober 
die Wärme sich wieder äußern, wo sie dann erst mlt Brauntwein oder Kampfergeist gerieben. 
werden müssen. 
Anmerk. Wer gezwungen ist, sich lange in der Küälte aufzuhalten, schüht sich am 
Besten vor dem Eefrieren des Gesiches, der Hände und Füge, wenn er diese Thelle mir 
Fete, besonders mie Gänsesett beKreiche. 
7) Monschen, welche durch starke Hiße leblos geworden sind, müssen so schleunig als 
moͤglich, jedoch mit Behutsamkeit aus der Some oder vom Feuer weggebrache werden, je- 
boch niche an einen kalten Orc. 
Der Körper darf bei der Foreschaffung nicht abwäres Hängen. Der Patiene wird mir 
Vorsiche enekleider und ihm an der in solchen Fällen von Blue strohenden innern Hasvene 
durch eine Aderlässe Blut entsogen, das Gesicht mie kaltem Wasser bespritzt, und der Kopf 
mit Umschlägen von kaltem Wasser, Essig und Salperer belegt. Das Seben von Bluregeln 
an die Schläse wirke ost nühlich. Dle Aderlässe sud nötbigenfalls zu wiederbelen. Nach 
binlänglicher Blucentziehung werden lauliche Fußbäder, Halbbäder oder ganze Bäder ange- 
wendek, auch erweichende und kühlende Klystiere von Molken, ekwas Essig und einem Eh. 
löffel voll Oel angewende#. Helfen diese Mk#cel niches, so bringe man, um alchts unver- 
suche zu lasen, den Paklenten in eln kaltes Bad. Sobald er Lebensseichen von sich giebt, 
floͤßt man ihm eln wenig kalkes Wasser mit einlgen Tropfen Essig, oder auch etwas Limonade 
ein, und überläße die weltere Verordnung dem schleunigst berbeizurusenden Arzte. 
  
DI. Behandlung eines Erhaängten oder Erwuͤrgten. 
4) Unverwellt mus der Erhaͤngte abgeschnitten werden, ohne daß er babei auf die Erde 
faͤllt, dem Erdrosselten der etwa noch um den Hals besiudliche Strick losgeschnltten, ein et 
wa. in dem Munde steckendes Tuch weggenommen werden; eben so muͤssen alle fest anliegen
	        
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