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Dle gewählten Schiederscheer werden von der becreffenden Reglerung der Bundesver-
sammlung angezeigt. Erfolge, in dem Falle der Vereinbarung über dle Berusung an das
Schiedsgericht, und nachdem die Regierung den Ständen die Liste der Spruchmänner mit-
gethelle onc, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernenne die Bun-
desversammlung die lehteren statt des säumigen Theiles.
Artikel wW.
Dle Schiedsrichter werden von der Bundesversammlung, miscelst ihrer Regierung, von
der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntuih gesetze, und ausgesordere, einen Obman aus
der Zabl der übrigen Spruchmänner zu wählen; bei Gleichhele der Seimmen wird ein Ob-
mann von der Bundesversammlung ernanne.
Areikel V.
Die von der becresfenden Reglerung bel der Bundesversammluns elngereichten Acten,
in welchen die Sereltfragen bereles durch gegenleltige Denkschrisfeen oder auf andere Art fest-
gestellt seyn müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung der Relation
und Correlacion zwel Schiederichtern überträgk, deren Einer aus den von der Regierung,
der Andere aus den von den Ständen Erwählten gu nehmen ist.
Artikel VI.
Demnächst versammeln sich die Schiedaorscheer, einschließlich des Obmanns, an einem
von beiden Thellen zu bestimmenden, oder, Iin Ermangelung einer Uebereinkunfe, von der
Bundesversammlung zu begelchnenden Orte, und enescheiden, nach ihrem Gewlssen und ei-
gener Einscche, den streltigen Fall durch Mehrbele der Seimmen.
Areikel VI.
Sollten dle Schiedericheer zu Fällung des definltiven Spruches eine nähere Ermlrte-
lung oder Aufklárung von Thatsachen säc unumgänglich nothwendig erach#en, so werden ste
dleß, der Bundesversammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Aceen durch den Bun-
destagsgesandten der bechelllgeen Reglerung bewirken läße.
Artike! VIII.
Sosern nicht in dem guletze bezelchnesen Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird,
muß die Enescheidung späcestens blunen vler Monacen, von der Ernennung des Obmanns