720.
2.
Dagegen Kehet der Handel mie Arzneywaaren, wohin außer den rohen, sowohl elnhei-
mischen als ausländischen Arzneykörpern auch zusammengesehe oder bereltele, welche fabriken-
mäßig gefertige werden, gehören, im Großen, d. h. über eln Pfund, den Apothekern, Dro-
guisten und Macersalisten gemeinschafelich zu.
Der Handel mic solchen Waaren im Klelnen, b. h. uncer elnem Pfunde, bleibe den
Apothekern aueschlleßlich vorbehalten.
5. 3.
Vorstehenbe allgemelne Grundsätze unkerllegen sedoch solgenden Modistcationen:
#) es sollen nehmlich neben den Apothekern die Drogulsten und Materlalisten zuglelch be-
recheigt seyn, gewisse Arcikel auch in geringeren Quaneitäcen und zwar theils ganz
ohne alle Beschränkung auf eln gewisses Gewicht, theils niche unter elnem halben Pfunde
zu verkaufen;
b) es sollen ferner nur dle Drogulsten aslein, mie Ausschluß der Makersalisten, neben den
Apothekern gewisse Arcikel und zwar je nach der Werschledenheit derselben
ibells ohne alle Beschränkung auf ein gewisses Gewicht,
ebeils niche unker elnem halben Pfunde,
theiss endlich niche uneer elner Unze zu verkausen berecheigt sepn.
. 4.
Am Schlusse der gegenwäreigen Verordnung find diese verschledenen Artikel einzeln ver-
zeichnee und zwar
unter I. die von den Kaufleuken und Droguisten gemeinschaftlich, ohne Beschränkung auf
ein bestimmtes Gewicht, «
unter II. die von denselben nicht unter elnem halben Pfunde zu verkaufenden Oegen-
staͤnde,
unter III. die von den Droguisten allein, ohne Beschraͤnkung auf ein gewisses Gewicht,