Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

A 
unter IV. dle von denselben nicht unter einem halben Pfunde, 
und 
unter V. die von denselben nicht unter einer Unze abzulassenden Artikel. 
  
— 
Außerdem sollen zu dem Werkause nachstehender Giste, als 
welßer, rother und gelber Arsenik, 
Operment, 
cobaltinum chrystallinum, 
Oplum, 
mercurius Praceipilalus, rubor, 
sublimalus Corrosivus, 
und 
Blausaͤure 
selbst im Großen, d. h. über ein Pfund,, nur die Droguisten neben den Apotbekern berech- 
tige seyn. Bel lhrem Werkaufe sind dle unker §. 8. gegebenen Vorschriften genan einzu- 
balten. 
8. 6. 
Die Materialisten und Droguisten haben alle, ausschlleßlich zum Arzneygebrauche be- 
stimmte Artikel, so weit ihnen nach Vorstehendem der Handel damit nachgelassen ist, ledi, 
glich in durchaus guter, vollkommen tauglicher Beschaffenbeie zu führen. 
Bel Arzneywaaren, welche zugleich gu anderen Zwecken dienen, baben sse sich bei den 
Käufern über deren Absicht mit solchen genau zu erkundigen und, wenn sie die chemisch 
reine Fertigung und sonstige vollkommene Tüchtigkeit der zur Anwendung als Heilmirtel be- 
stimmren Arkikel nicht zu verbürgen im Stande sind, solches den Empfängern ausbeüccklich 
zu erlläcen. 
. 7. 
Won densenigen Arikesn., beren Verkauf den Drosuisten lund Macerialisten mi oder 
ohne Beschränkung erlaubt istt, sind dle in dem unter VI. beigesügten Verzeichnisse genann- 
ren Arznelwaaren mit besonderer Vorssche zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.