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unter IV. dle von denselben nicht unter einem halben Pfunde,
und
unter V. die von denselben nicht unter einer Unze abzulassenden Artikel.
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Außerdem sollen zu dem Werkause nachstehender Giste, als
welßer, rother und gelber Arsenik,
Operment,
cobaltinum chrystallinum,
Oplum,
mercurius Praceipilalus, rubor,
sublimalus Corrosivus,
und
Blausaͤure
selbst im Großen, d. h. über ein Pfund,, nur die Droguisten neben den Apotbekern berech-
tige seyn. Bel lhrem Werkaufe sind dle unker §. 8. gegebenen Vorschriften genan einzu-
balten.
8. 6.
Die Materialisten und Droguisten haben alle, ausschlleßlich zum Arzneygebrauche be-
stimmte Artikel, so weit ihnen nach Vorstehendem der Handel damit nachgelassen ist, ledi,
glich in durchaus guter, vollkommen tauglicher Beschaffenbeie zu führen.
Bel Arzneywaaren, welche zugleich gu anderen Zwecken dienen, baben sse sich bei den
Käufern über deren Absicht mit solchen genau zu erkundigen und, wenn sie die chemisch
reine Fertigung und sonstige vollkommene Tüchtigkeit der zur Anwendung als Heilmirtel be-
stimmren Arkikel nicht zu verbürgen im Stande sind, solches den Empfängern ausbeüccklich
zu erlläcen.
. 7.
Won densenigen Arikesn., beren Verkauf den Drosuisten lund Macerialisten mi oder
ohne Beschränkung erlaubt istt, sind dle in dem unter VI. beigesügten Verzeichnisse genann-
ren Arznelwaaren mit besonderer Vorssche zu behandeln.