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Sle muͤssen in den Gewoͤlben unb Miederlagen stets gehoͤrlg abgesondert, auch mit Wor-
sicht ausbewahre und ausgegeben werden, damit allen durch Verwechslung, Verwahrlosung
oder Zufall in Becreff derselben zu besorgenden Gefahren und Nachtheilen möglschst vorge-
beuge werde.
Insbesondere find die mie elnem 4 bezelchnecen, auch lm (echnischen Gebrauche vorkom-
menden Arkikel nicht anders, als sorgsälelg elngepackt, auch an Kinder und solche Personen,
denen ausreichende Vorsicht niche zuzutrauen ist, nur verstegelt zu verabsolgen und die Em-
psänger, soweir solchen niche in Räcksicht auf das von lbnen berrlebene Gewerbe oder auf
ihren Beruf die nsthige Sachkenneniß ohnehin zuzurrauen ist, jedesmal ausdrücklich auf die
gefährlichen Folgen des Mißbrauchs, oder der unvorsichtigen Behandlung gedachter Arzney-
und Gewerbstoffe aufmerksam zu machen.
A. S.
Wegen bes den Drogulsten nachgelassenen Verkaufes von Glfeen, besonders von den
oben #. 5. genannten, haben dleselben Folgendes zu beacheen:
#) biese Giste dürsen außer an verpflichtete Aporheker und an bekaunte Fabrlkancen eder
Gewerbereibende, welche dieselben zu ihrem Geschäste brauchen, anders nicht, als ge-
gen obrigkeitliche Erlaubnißscheine, worinnen der Name des Empfängers, der Gebrauch
und die Quancitäc des Gistes bezeichner ist, verabsolge werden;
D) die Abgabe des Gistes darf nur gegen Aushändigung eines vom Empfänger unter-
zeichneten, das Damum, Gewicht und die Bestimmung defsselben bemerkenden Empfang-
scheines, auch nur an den Käufer selbst oder eine andere völlig sichere Person, niemals
aber an Kinder, gemeine Dienstleute oder Boten ersolgen;
c) das Gise muß forgsältig eingepackt, verstegele und auf dem Umschlage dessen Benen-
nung und Gewicht, der Name des Käusers und das Dalum bemerke, auch überdieß
noch die deutliche Ueberschrife „Gift“ binzugesüge werden.
d4) Ueber den Gifwerkauf ist ein eigenes pagluirées Buch zu führen, in welchem die Art
der Legitimation, der Name und Wobnorc des Käufers, die Quantität und der Preis
des Gistes, nebst dem Datum einzutragen, die unter n und b bemerkeen Zeugnisse und
Scheine aber nach den betreffenden Nummern des Buches geordnet und gehefter, in
Beziehung hierauf, als Beilagen aufzubewahren sind.