Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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9. 
Der Verkauf des aus gistigen Subskanzen bereiteken Fllegenpapiers und anderer gist. 
baltiger Präparate ist an dieselben Vorsichtemaaßregeln gebunden, stehet aber den Drogut. 
sten und Materialisten überhaupe niche zu, indem dleselben sich vlelmebr alles Handels mie 
chemischen Präporaten enthalten sollen. Sie dürfen daher auch sogenannte Mäusepillen oder 
andere zur Tödtung des Ungeziesers gewöhnliche Präparate eben so wenig, als rohe Arzney= 
waaren, womit der Handel ihnen sonst frei steher, pulverisict verkaufen. 
g. 10. 
Die Drogussten und die mie Gisewaaren bandelnden Materialisten sollen auf die der 
gegenwärtigen Verordnung beigesügte Eidesformel durch Unser Stadt= und Landgericht, be- 
züglich Unsere Justlzämter verpflichcet und deren Waarenlager durch die in jedem Fürsten- 
tbume deshalb mit besonderem Auftrage zu versebende Behörde, unter Zuziehung des Stadt-= 
und Laudphystkus, von Zeic zu Zeit eben so gut, wie die Apotheken, visitirt werden. Es ba- 
ben sich desbalb diejenigen Materialisten, welche mit Gifnvaaren bandeln wollen, binnen vier- 
zehn Tagen vom Erscheinen des gegenwärtigen Gesehes an gerechnet, bel Unserem Saadt- 
und Landgerschtee und bezüglich bei Unseren Justizämerm bei Zehn Thalern Strase der 
Verpflichtung halber anzumelden. « 
Bei den Visitationen der Waarenlager soll das Augenmerk sowohl auf die Guͤte der 
Aczneywaaren, deren Debie den Dreguisten und Marerialisten nachgelassen ist, als auf die 
sorgsältige Aufbewahrung der Giste und anderer, in dem Verzeichnisse unker VI. aufgeführ= 
hten, einer besonders vorsichtigen Behandlung empfohlenen Waaren, und überhaupe auf püncc. 
liche Beachtung der in gegenwärtigem Gesee ertheilten Vorschristen gerichtet werden. 
Die Kollen einer solchen Uncersuchung find, wenn sich eiwas Mangelhastes oder Unge- 
bührliches vorsindet, von den visttirten Droguisten oder Materiallsten, außterdem aus den 
handes--Steuerkassen zu bezahlen. " 
UnscreobckstessAvministmtivbebökden,welchendieActenüberdleekfolgteVisitation 
jedesmal vorjulegen sind, enescheiden über den Kostenpunct, ohne daß ein Recurs dagegen 
Seatt findet.
	        
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