74
5. 11.
Außer dem, was im Vorstehenden bestimme worden, A#t allen übrigen Unkerthanen und
Gewerbereibenden der Verkauf von Arzneymicceln und Aczueywaaren, ohne Uncerschied, in-
sonderbeit auch der Verrieb für den Thierarzneybedarf und Jur Vertilgung schädlicher Thiere
auf eigene Rechnung ober in Kommisston, während der Jahrmärkte oder sonst, schlechterdings
verboten. 6
Nur solchen Indlvlduen, welche bereises Concession fär den einen oder andern Gegen-
stand erlange haben oder künfeig noch auswirken werden, ist der Verrrleb tolcher einzeinen
Trcikel nachgelassen.
Tuch bleibt den Zabnärzeen, welche dle Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunft aueg
wirke baben, oder künfeig noch auswirken werden, erlaubr, ihre Zahnmedlcamente *
bereiten, und zum Verkaufe zu führen oder einem zuverläßigen Inländer in Commission zu
geben.
5. 12.
Die Uebertretungen der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschelsten werden mit
Geldbußen von fünf bis funselg Thalern Conv. oder mie verhälenigmäbzlger Gefängnißstrafe
geohndet.
Wlederholte Conkravenelenen zlehen Eryöhung dieser Serasen und nach Befinden Ver-
lust der Handelsconcesston nach sich.
Unser Stadr- und Landgerlcht, bezüglich Unsere Justizämter, sind mie der Unterst-
chung und Bestrasung aller Uebertrecungen des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegen
die Scraferkenntnisse diesee Behörden findet lediglich Apellarion an die gemelnschaftliche Lan·
desregierung Statt. Andere Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
K 13.
Wenn dagegen, der in gegenwärtiger Verordnung über die Abgränzung der wechselseiti-
gen Besugnisse erthellren Bestimmungen ungeachtet, zwischen den Apothekern und a
oder Materialisten ein Streit über Eingriffe in die wechselleitigen Gerechesame enssteher, so
K solcher bei Unseren Jullizämtern, bezüglich bei Unserem Stadt= und Landgerich:e, im
Administratiowege zu erörkern und zu entscheiden. Gegen die Enescheidungen dieser Behör-
den sindet nur Recurs an Unsere obersten Administraklvbehörden Seact, und deren Uus-