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[pruche Ist unbedinge nachzugehen, ohne daß eln weiteres Rechtsmietel, ober Provocatlon auf
sreneres rechtliches Gehhr und auf auewaͤrtiges Erkenntnlß Statt findet.
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So vlel übrigens den Verkauf von Aczneymscteln burch sremde Händler, als König-
seer, Ungarlsche und andere Hausirende Handelsleuce bekrisse, so behäle es bei dem dagegen
schon feöher erlassenen Verboce auch serner sein Bewenden.
Uekundlich haben Wie diese Verordnung elgenhändig unterschrieben und mie Unseren
Fürstlichen Instegeln bedrucken lassen.
Gegeben Schlo.) Schleitz und Schloß Ebersdorf, den 17. November 1835.
(L. S.) Heinrich EXT#. (LI. S.) Heinrich LXXII.
J. v. Fuͤrst Reuß. J. #L. Fürst Reuß.
Eid eines Droguisten.
Ich verspreche und schwöre Hierdurch:
den mir nachgelassenen Handel mie Arzneywaaren immer mie strengster Gewissen-
baftigkeie zu betreiben, alle Vorschrifren der böchsken Landesherrlichen Verordnung
vom 47. November 1835, so weit dieselben mich und meine Geschäfte angehen, auf
das pünctlichste zu besolgen, insonderheit auch stees auf Erlangung und Echal-
tung guter, relner und frischer Waare möglichst bedache zu seyn, bel dem Ver-
kause von Arzneywaaren zur Anwendung außerhalb der Medizin, so wie überhaupe
an Andere, als Aporbeker, und ganz besonders bel der Aufbewaßrung und Verab-
selgung von Giseen stets nicht nur der gedachten Verordnung gemäß, sondern über-
baupk auch mie der größten Vorsiche und gewissenhastesten Vorsorge für Abwen-