Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 45.
No. 69. Beschlutz der hohen Deutschen Bundesversammlung vom 15. November 1834, die Aus-
legung der im Arclkel 12. der Deutschen Bundesacte enthaltenen Vorschrift wegen Versen-
dung der Acten auf eine Deutsche Fakuleät oder aon einen Schöppenstuhl betreffend.
Die bohe Deuesche Bundesversammlung hat in der Zosten Sihung om 13. Novem-
ber vorigen Jahres, die bel den zu Wien abgehaltenen Conferenzen verabredete Bestimmung,
dle Auslegung der im Artikel 12. der Deutschen Bundesacte enthaltenen Vorschrift wegen
Werschickung der Acten auf elne Deutsche Fakultät oder an einen Schöppenstuhl becreffend,
mit Se#lmmeneinhelligkelt zum Bundesbeschlusse, wie solge:
Da ssch ergeben hat, daß dle im Artikel 12, der Bundesacte enthaltene Bestim-
mung wegen Verschickung der Acten auf eine Deutsche Fakultät oder an einen
Schsppenstuhl, zu Abfassung des Endurtheils zum Theil auch auf Poligei= und
Criminal= Erkennenisse ausgedehmt worden ist, eine solche Auslegung aber ulcht ##
dem Sinne jenes Arctkels licgt, so erkläre dle Bundesversammlung, dah der ge-
dachte Artikech 12. der Bundesacte nur auf Civilstreitigkellen Anwendung zu
finden habe,
erhoben, welches auf böchsten Befehl zur allgemelnen Nachachtung andburch bekanne ge-
mache wird.
Gera, den 18. Februar 1835.
Fürstlich Reuß-Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regierung das.
von Strauch.
- .vüt.Diaq-k.
Ausgegeben den 16. März 1835. 2