Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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unb Kosten, bis zur Zeit der Einreichung seines. Huͤlfsgesuches zu. fordern, sich fuͤr berech- 
rige baͤlt. Nachtraͤgliche Liquidationen finden nur in Beziehung auf späterhin erwachsene Zin- 
sen- Schaͤden - Fruͤchte - und Kostenforderungen. Statt, keineswegs aber wegen der Haupt- 
forderung. 
Die dem Gesuche um dle Huͤlfsvollstreckung beizufuͤgende, oder nach Befinden in dieses. 
selbst ausgenommene Liquidation ist hinsichtlich aller ihrer Ansaͤtze entweder aus den fruͤheren 
Acten und dem ergangenen Erkenntnisse nachzuweisen oder sonst gehoͤrig zu belegen. Auf 
nicht aus den Acten nachgewiesene oder sonst belegte Posten ist keine Ruͤcksicht zu nehmen. 
Dafern jedoch die dem. Obstegenden neben der Hauptsache zuerkannten Früchte ibrem Betrage 
nach bei dem Anbringen des Hülfsgesuches nicht bekanne, vielmehr erst durch abzulegende 
Rechnung,, Taration oder Wücderungseid zu erörtern sind, so ist es dem Kläger unbenom- 
men, die Hülfsvollstreckung wegen der ihm zuerkannten Hauptsache zu suchen, daueben aber 
wegen Ermictelung des Betrags der zu gewährenden Früchte die nörhigen Ancräge zu stellen, 
und foll. (n. diesem Falle, die. Bestimmung des Zien Paragrapben, am Ende, Piah greifen. 
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Der Richter hac die dem Hülssgesüche belgesügte Berechnung der gerlchtlichen und aus- 
sergerichtlichen Kosten von Amtswegen festzustellen und sodann unter abschriftlicher Mibei- 
lung jenes Gesuches nebst Beilagen dem bestegeen Streiktbeile aufzuerlegen, doß er seinen. 
Gegner binnen unerstrecklicher Frist von 14 Tagen klaglos stelle, ohne Umterschied, ob es sich 
von Herausgabe einer Sache, von Bejahlung einer Schuld, oder von Leistung eines lacti 
handelc, indem die in der recipirten ältern Sächsischen Proceßordnung Til. XXXIXN. 6. 3. 
für die lehlen beiden Fälle nachgelassene Sächsische Frist bierdurch ausgehoben, und die Hülfé- 
felst ohne Unterschied allgemein, auf vierzehn Tage beschränke wird.. 
Fär den Fall, daß der bestegte Serelkheil dleser Bedeurung niche nachkommt, ist in der- 
selben bei solchen Rechtssachen, wo die Bezahlung ciner Schuld in Frage stehet, auf einen: 
ber nächsten Tage nach der bestimmen Hülfefrist ein Termin zur Fellstellung des Liquicki 
und Wellstreckung der Hülfe anzuberaumen, dem Beklagten aber auszugeben, olle diejenigen. 
Einwendungen, woelche er gegen die eingereichte Berechmung seines Gegners etwa zu machen: 
haben sollce, bel. Verlust berselben, längstens. drel. Tage, vor. dem bestimmten Llauidiconstikus- 
elonscermine zu den Acten einzureschen.
	        
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