Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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. 3. 
In dem Berechnungslermine, n welchem der Liqufbac spaͤtestens bis Mickags zwälf Ußr 
sich anzumesben verbunden ist, bat der Rlchter das Licwickum zwischen den Partelen fest- 
zustellen, und wenn der Liquidak gar niche oder unberathen erschelnt, von Amtswegen sämme- 
liche Ansätze zu prüsfen und diejenigen, welche an sich unzulaͤßig oder nicht actenmaͤßig sind, 
abzustreichen. 
Wird bie Richtigkelt bes Liquidi von dem Liquidaten angefochten, so hat der Richter 
dle dagegen vorgebrachten Elnwendungen gehörig, jedoch ohne Zulaslung eines besonderen Ver- 
fabrens, summarlsch zu Früsen und darüber zu erkennen. 
Srreikigkeiten, welche viellesche über den Gegenstand der Erecution oder über die Are 
und Weise derselben zwischen den Parteien entstehen mögen, hat das Geriche auf summari- 
schem Wege zu erörtern und zu entscheiden. 
Wenn die Hauptforderung völlig licuid ist, und nur über Nebenposten Irrungen ob- 
wasten, die niche sosort im Termine vollständig zu erledigen sind, so kann die Erecution we- 
gen der zweifelssreien Liqusdationsposten dadurch nicht aufgehalten werden; es ist vielmehr 
die ins Werk zu sebende Hülfsvollstreckung auf die noch niche völlig klaren Liquidations- 
posten eventuell mit zu erstrecken, damit wegen bieser Lebteren nicht in der Folge ein beson- 
derer Hülfsace nöthig werde. 
  
. 4. 
Die Wollstreckung eines recheskräfeigen Erkennenisses kann der besiegte THeil nur dadurch 
abwenden, daß er sofort vollstaͤndlg liquid nachweiset, den obsiegenden Theil in Gemäß- 
beit des ergangenen Erkenntnisses bereits befriedigt zu haben, oder, daß dessen Forderung 
in der Zwischenzeit, zwischen dem Erkenntnisse und der Zeit, wo mit der Huͤlfsvollstreckung 
vorgeschritten werden soll, durch einen mit Jenem errichteten Vergleich, oder einen ihm vom 
Gläubiger zugestandenen Erlah erledigt worden sep, oder daß er in dieser Zwischen- 
zeit erwachsene, völlig liquide Gegenforderung erlange habe. Alle anderen Einwen- 
dungen gegen die Hülsevollstreckung, wenn sie nicht den Gegenstand oder die Are und Weise 
der Execution selbst beereffen, sind unzulässig. Ohne see zu berücksichtigen, ist mit der Hülfs- 
vollstceckung ordnungsmäßig vorzuschreiren und der Schuldner zur besonderen VPerhandlung 
gegen seinen Gläubiger zu verweisen. 
5. 
Wenn das Liquidum festgestelle ist, so Hac der obsiegende Theil blejenigen Cegennünte 
zu bezeichnen, in welche er die Hülfe vollstceckt baben will.
	        
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