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E sofl lhm hlerbel zwar nach Maaßgabe . 17. bes Justizmandates von 1751 bie
Wahl freistehen, ob er die Mobilien ober Immobilien, oder ausstehende Forderungen seines
Schuldners zum Hülssgegenstande angeben will; der Richter hat jedoch darauf zu sehen,
baß der Schuldner durch dle Wahl des Höülssobsectes usche ohne Norh von dem Gläubiger,
gedrückt werde.
Wem daher der Schulbner, wie löm zu thun srelsteben soll, elnen Hülssgegenstand
vorschläge, welcher eben so gut paße und ihn weniger drückt, und wenn der Richter den Vor-
schlag des Schuldners so geeignet finder, dass der Gläubiger daraus eben so gur wie aus
dem von ihm selbst angegebenen Objecte sichere, vollständige und zeitige Befeiedigung erwar-
ten kann, so ist dem Antrage des Schuldners in sosern nachzugehen, daß zwar in beide, dan
von dem Gläubiger und das von dem Schuldner ongegebene Executlonsobsect zugleich die
Hülfe vollstreckt, jedoch guerst aus dem von dem Schuldner angegebenen, die Befriedigung
des Gläubigers zu erlangen gesiccht wird und nur dann erst, wenn dieses nicht gelinge, zu.
dem von dem Gläubiger angegebenen Gegenstande geschritten wird.,
. 6.
Die Exetutlon kann sich nicht erstrecken:
4) auf des Schuloners, seiner Gattin und Kinber nothwendige, zu Bedeckung ibres Leis-
bes unemtbehrliche Kleidungsstücke,
auf die zum Geschäste und Beruse des Schulbners unenebehrlich nothwendigen Geraͤth-
schasten, Werkzeuge und Bücher, vorausgeseht, daß der Schuldner diese Geschäfte
noch ereibe und keinen andern Unterhaltungezweig, als diese Geschäfee, ergrifsen bar,
oder zu ergreisen gedenkt, und daß die beigzucreibende Forderung nicht von Vorschüssen
berrührk, welche der Gläubiger dem Schuldner zur Anschaffung dieser Werkgeuge und.
Geräebschaften gemache hat;
il#nsbesondere bel Ackersleuken niche auf Pflug, Schiff und Geschirre, das zu tbrec
Wirthschafe unentbehrliche Zugvieh, Futter und Sereu für dasselbe, das bis zur näch-
sten Erndte erforderliche Saat= und Speisegerreide, so lange nehmlich die von ibnen.
bewirthschafteren Güter niche selbst als Hülssgegenstand in Anspruch genommen worden
sind, jedoch binsschellch des Pfluges, Zugviehes, Schisses und Geschieres gleichfalls un-
cer der Voraussetzung, daß die ausgeklagte Schuld ulcht von Vorschüssen des Gläus
bigers zur Anschoffung jener Gegenstände berrührt.
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