Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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4)bel Kranken und Woechnerlnnen nicht auf Bellen und Linnenzeug, und was ihnen sonst 
un dlesem Zustande unembehrlich ist; 
5) auf Vorrä#he von gemeinen Lebenemicteln, in sosern dlese den Lebensbedarf des Schulb= 
ners und seiner Familie auf einen Monat niche überstelgen- 
6) auf die aus einer Landesherrlichen, oder sffentlichen Kasse im Lande gezahlten Wir- 
wen- und Waisen-Penstonen, wogegen die aus einer Lebensversicherungs- oder auslän- 
bischen Penstonsanstalt erlangeen Renten den Bestimmungen uncer 9. unterliegen; 
7) in Bezug auf Besoldungen von unmitcelbaren oder mittelbaren Staaksbeamien, öffene- 
lichen Dienern und Geistlichen, so wie in Bezug auf Penstonen, die ihnen aus öffent- 
lichen Kassen gereiche werden, nicht über den Betrag eines Drittheils; 
8) gegen Militalrpersonen nicht in Bezug auf, Unisorm-- und Moneirungsstücke; und in. 
Begzug auf ihren Gehalt#. 
a. gegen Gemeine gar nicht, 
b. gegen Unteroffit lers nicht uͤber eln Achtthell des Tractaments, 
0) gegen Lieutenants nicht uͤber ein Sechsthell, 
h gegen Hauptkente und Stabsofficiers uicht uͤber ein Viertheil ihrer Gage; 
9 auf gesebliche Alimente nur In sowelt, als solche das Maaß der natuͤrlichen Alimente 
uͤbersteigen. Dagegen sind testamentarische oder vertragsmäßige, in Gemaͤßheit eines lu- 
erativen Titels zu beziehende Alimente nur in sofern von der Execution ausgenommen, 
als der Erblasser oder Bewilliger sie ausdruͤcklich davon ausgenommen erklaͤrt hat. 
Alimente, welche der Schuldner aus seinem eigenen, einem andern uͤberlassenen Vermoͤ- 
gen, oder zwar aus fremdem Vermoͤgen, jedoch durch einen onerosen Titel, vertrags- 
maͤfilg zu beziehen hat, unterliegen durchaus der Execution. 
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Ausstebende Abtiokapkcalien des Schuldners oder ihm gebührende Geld. ober Ratural= 
renten kann der Gläubiger zwar als Hülssobjeet angeben, allein weder der Richter, noch 
der Schuldner können ihn nöcthigen, sich auf folche wider seinen Willen verweisen zu las- 
len, es sep denn, daß sie ganz llquld und bereics verfallen sind, und ihrer sosortigen Einhe- 
bung ulchts im Wege steher.
	        
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