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8 63.
Die Disziplinarkammer tritt am Sitze des Landgerichts, der Disziplinarhof
nach Bestimmung seines Präsidenten am Sitze des Oberlandesgerichts oder des Land-
gerichts zusammen.
S. 64.
Die Disziplinarkammer besteht aus dem Präsidenten des Landgerichts als
Präsidenten und aus vier Mitgliedern.
Wenigstens zwei von diesen vier Mitgliedern müssen in richterlicher Stellung sein.
Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und
aus vier Mitgliedern.
Wenigsteus zwei von diesen vier Mitgliedern müssen Mitglieder des Ober-
landesgerichts sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar-
sachen erfolgt bei der Dicziplinarkammer und dem Disziplinarhofe durch die fünf
Mitglieder einschließlich des Vorsitenden.
*65.
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes und je zwei
Stellvertreter, welche in Behinderungsfällen der Mitglieder einzutreten haben, werden
alle fünf Jahre vom Landesherrn ernaunt. Ein Mitglied, welches im Laufe der
fünfjährigen Dienstperiode eintritt, bleibt nur bis zum Ende derselben in Wirksamkeit.
In Bezug auf die Ausschließung oder Ablehnung eines Nichters sinden die
Vorschriften in 8 22 der Reichsstrafprozetordnung entsprechende Anwendung.
*66.
Die Geschäftsordnung für die Disziplinarkammer und den Disziplinarhof, in
welcher namentlich auch die Befugnisse des Präsidenten festzustellen sind, wird durch
ein vom Disziplinarhof zu entwerfendes und vom Landesherru zu bestätigendes
Regulativ geordnet.
8 67.
In der Voruntersuchung wird der Augeschuldigte unter Miltheilung der Au-
schuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen.
Beide werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die
Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben.
Findet die Einnahme eines Augenscheins statt oder die eidliche Vernehmung
eines Zeugen oder Sachverständigen, so ist dem Beamten der Staatsanwaltschaft und