Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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g 73. 
Die Einstellung des Versahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine 
Entlassung aus dem Staatedienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsansprüche 
einschließlich der Ansprüche an die Wittwenkasse nachsucht, vorausgeset, daß er seine 
amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Vermögens- 
Verwaltung vollständige Rechnung gelegt hat. 
Die Verhäugung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. Die 
Kosten des eingestellten Verfahrens (8§ 91) fallen dem Angeschuldigten zur Last. 
8 74. 
Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor die Disziplinar- 
kammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staats- 
anwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift, unter abschriftlicher Mittheilung der 
letzteren, zu ciner von dem Vorsibenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden Sibung 
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Ver- 
theidigers bedienen. Dem Letteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu 
gestatten. 
8 75. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht 
erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der 
Disziplinarkammer steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen unter der 
Warnung anzuordnen, daß bei seinem Auobleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung 
nicht werde zugelassen werden. 
§5 76. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 
Die Oeffentlichkeit kaun aus besonderen Gründen auf den Antrag des Ange- 
schuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amtswegen durch Beschluß 
der Disziplinarkammer auggeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. 
Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem 
Sitzungsprotokoll hervorgehen. 
8 77. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschul- 
digungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. Der 
Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung 
bildenden Thatsochen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses
	        
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