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g 73.
Die Einstellung des Versahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine
Entlassung aus dem Staatedienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsansprüche
einschließlich der Ansprüche an die Wittwenkasse nachsucht, vorausgeset, daß er seine
amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Vermögens-
Verwaltung vollständige Rechnung gelegt hat.
Die Verhäugung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. Die
Kosten des eingestellten Verfahrens (8§ 91) fallen dem Angeschuldigten zur Last.
8 74.
Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor die Disziplinar-
kammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staats-
anwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift, unter abschriftlicher Mittheilung der
letzteren, zu ciner von dem Vorsibenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden Sibung
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Ver-
theidigers bedienen. Dem Letteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu
gestatten.
8 75.
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht
erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der
Disziplinarkammer steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen unter der
Warnung anzuordnen, daß bei seinem Auobleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung
nicht werde zugelassen werden.
§5 76.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Oeffentlichkeit kaun aus besonderen Gründen auf den Antrag des Ange-
schuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amtswegen durch Beschluß
der Disziplinarkammer auggeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem
Sitzungsprotokoll hervorgehen.
8 77.
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschul-
digungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. Der
Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung
bildenden Thatsochen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses