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leine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweisverhaudlung
nicht stattfinde.
Andernfalls giebt ein von dem Vorsibenden der Disziplinarkammer aus der
Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhand-
lungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschul-
digungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht.
Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und
Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört.
Dem Angeschuldigten steht das lete Wort zu.
8 78.
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung
auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder
von Amtswegen die Vernehmung, beziehentlich Vereidigung von Zeugen, sei es vor der
Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung
anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung
und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag,
welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
§ 79.
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staatsanwalt-
schaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die
Thatsachen für erheblich zu crachten sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll.
s 80.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere
unabweisbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer dessen Verneh-
mung durch einen damit beauftragten Beamten oder durch eine zu requirirende Be-
hörde unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten anzuordnen.
8 81.
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweis-
regeln gebunden zu sein, nach ihrer freieu, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für
begründet zu erachten.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer den
Angeschuldigten frei. Vorläufige Freisprechung (Entbindung von der Instanz) ist nicht