Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der nämlichen, den 
Gegenstand der Anschuldigung bildenden Haudlung ein Disziplinarverfahren nicht wieder 
eingeleitet werden. 
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße 
Ordnungöstrafe lauten. 
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird entweder in 
der Sißung, in welcher die mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder spätestens 
innerhalb der darauffolgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Ent- 
scheidung wird dem Angeschuldigten ertheilt. 
6 82. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches 
die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten 
muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unter- 
zeichnet. 
8 83. 
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den 
Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem Angeschuldigten offen. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer andern Beschuldigung bilden, 
dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
8 64. 
Die Aumeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei der 
Disziplinarkammer. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Be- 
vollmächtigten geschehen. 
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchige. Sie beginnt für den 
Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ent- 
scheidung verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ablauf des Tages, an welchem 
ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist. 
g 85. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Bernfung steht demjenigen, der dieselbe 
rechlzeitig angemeldet hat, eine vierzehutägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist 
gerechnet, offen.
	        
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