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im Disziplinarwege eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf
Dienstentlassung lautet.
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theiles vom Wartegeld kommen
die Grundsäße der 88 97 und 98 zur Anwendung.
s 101.
Alle nach den Bestimmungen der §§ 48 bis 100 erfolgenden Aufforderungen,
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind giltig und bewirken den Lauf der
Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für die Bekanntmachung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen,
zugestellt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der
Gerichtsvollzieher.
Hat der Angeschuldigte seinen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte
Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Zustellung in der letzten
Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnort desselben.
Besondere Bestimmungen über Fehlbeträge in öffentlichen Kassen.
s 102.
Die Feststellung der Fehlbeträge an öffentlichem oder Privatvermögen, welche
bei Staatskassen oder andern Staatsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von
derjeuigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmiltelbare Aussicht über
die Kasse oder andere Verwaltung gehört.
s 103.
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Staatsbeamter und ein-
tretenden Falls welcher Staatsbeamte nach den Vorschriften des § 109 für den Fehl-
betrag zu haften hat, und bei einem Fehlbestand au Materialien, auf wie hoch die zu
erstaltende Summe in Geld zu berechnen ist.
8 104.
Ebenso (§§ 102 und 103) hat die unmittelbar vorgesebte Behörde die Fehl-
beträge an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu
einer Staatskasse oder anderen Staatsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer
amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Staatsbeamten gekommen ist.