Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Besondere Bestimmungen bezüglich der Richter über dauernde oder zeit- 
weise Enthebung vom Amte, Versetzung an eine andere Stelle, eiustwei- 
lige oder dauernde Versetzung in den Ruhestand. 
s 1109. 
Die in den 88 23, 25, 26, 30, 31, 35, 57 bis 101 enthaltenen Vorschriften 
über die unfreiwillige Versetzung, einstweilige oder dauernde unfreiwillige Versehung 
in den Ruhestand, sowie über Dienstoergehen und deren Bestrafung und über vor- 
läufige Dienstenthebung finden auf Richter nur mit den nachfolgenden Abweichungen 
Anwendung. 
Als Richter im Sinne dieses Gesetzes haben hierbei lediglich die Mitglieder 
des Lanudgerichts, einschließlich des Präsidenten und des Direktors und die Amtsrichter 
zu gelten. 
s 120. 
Im Digziplinarversahren (§§ 60 bis 92) treten, wenn der Angeschuldigte zu 
den Nichtern gehört, allenthalben die Disziplinargerichte an Stelle der Dioziplinar= 
kammer und des Disziplinarhofes. 
Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte werden vom ersten Staatsanwalt bei 
dem Landgericht wahrgenommen. Das Ministerium ist jedoch befugt, auch den Ober- 
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht mit der Wahrnehmung derselben zu beauftragen. 
8 121. 
Das Disziplinargericht erster Instauz bildet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts. 
Derselbe entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des 
Vorsihenden. 
8 122. 
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahreus kann nur durch einen 
Beschluß des Digsziplinargerichts (5 121) erfolgen, welcher auf Antrag der Staats- 
auwaltschaft oder von Amtswegen nach Anhörung der Staatsauwaltschaft gefaßt wird. 
123. 
Erachtet das Disziplinargericht eine Voruntersuchung für nöthig, so beanftragt 
der Vorsitzende einen Richter mit Führung derselben. Für die Vornntersuchung finden 
die Bestimmungen der 85 67 und 68 Anwendung. 
8 124. 
Erachtet der Untersuchungs-Kommissar die Voruntersuchung für geschlossen, so“ 
theilt er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihres Schlußantrags mit.
	        
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