Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Hält die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittelungen für erforderlich, so 
hat sie dieselben bei dem Untersuchungs-Kommissar in Antrag zu bringen, welcher, 
wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, den Beschluß des Disziplinargerichts einzuholen hat. 
8 125. 
Nach Schluß der Voruntersuchung eutscheidet das Disziplinargericht, nachdem 
die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen gehört worden ist, darüber, ob die Sache 
zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung 
zu sehen sei. 
Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesebt, so hat das Disziplinar- 
gericht demselben eine Ausfertigung des bezüglichen mit Gründen zu versehenden Be- 
schlusses zugustellen. 
Wird die Sache nicht auf diese Weise erledigt, so verweist das Disziplinar= 
gericht dieselbe zur mündlichen Verhaudlung. 
Nach Erlaß des Verweisungsbeschlusses oder, falls eine Voruntersuchung nicht 
stattgefunden hat, des Einleitungsbeschlusses (8§ 122) und nach Eingang einer von der 
Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift wird der Angeschuldigte, unter 
abschriftlicher Mittheilung des Beschlusses und der Anschuldigungsschrift, zur münd- 
lichen Verhandlung vor das Disziplinargericht vorgeladen. 
Fl 126. 
Die mündliche Verhandlung und die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der 
S 75 bis 83. 
* 127. 
Gegen die Endentscheidung (§ 31) des Dieziplinargerichtes erster Instanz findet 
nur die Verufung an das Plenum des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht zweiter 
Instanz nach Maßgabe der 88 83 bis 90 statt. 
Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Disziplinargerichts erster Instanz, durch 
welche die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Disziplinarverfahren 
eingestellt oder der Angeschuldigte außer Verfolgung gesebt wird, steht der Staats- 
anwaltschaft sofortige Beschwerde in Gemäßheit von § 353 der Deutschen Strafprozeß= 
ordnung an das Plenum des Oberlandesgerichts zu. 
s 128. 
Bei Erlassung des Beschlusses auf Einleitung des förmlichen Disziplinarber- 
fahrens (5 121) und im ganzen Laufe desselben kann das Disziplinargericht auf Antrag
	        
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