Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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der Staatsanwaltschaft oder auch von Amtswegen nach Anhörung der Staatsanwalt= 
schaft die vorläusige Dienstenthebung des Angeschuldigten vom Amte beschließen, wenn 
dieselbe mit Rücksicht auf die Schwere des Dienstvergehens als angemessen erscheint. 
Dieselbe Befugniß steht dem Disziplinargericht in allen Fällen zu, wo gegen 
einen Richter im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens eine Untersuchung einge- 
leitet worden ist. 
Der § 95 findet hiernach auf Richter keine Anwendung. 
8 1209. 
Gegen den Beschluß des Disziplinargerichts, durch welchen die vorläufige 
Dienstenthebung verhängt oder abgelehnt wird, steht der Staatsanwaltschaft und gegen 
den Beschluß, durch welchen sice verhängt wird, steht dem Angeschuldigten die sofortige 
Beschwerde in Gemäßheit von § 353 der Deutschen Strafprozeßordnung an das Pleuum 
des Oberlandesgerichts zu. 
Der angegriffene Beschluß wird bis zur Wiederaufhebung vollstreckt. 
8 130. 
Die Versehung eines Richters von einer Stelle auf eine andere wider dessen 
Willen (5 133) kann ausier den in § 8 Abs. 3 des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vorgesehenen Fällen und außer dem Falle der Strafversetzung (6 51 Nr. 1) 
mu geschehen, wenn in Folge thatsächlicher Verhältnisse sein Verbleiben auf seiner 
bisherigen Stelle die dortselbst wahrzunehmenden Interessen der Rechtspflege ge- 
fährden würde. 
8 131. 
Wenn zwischen Richtern, welche bei dem nämlichen Gericht angestellt sind, ein 
Schwägerschaftsverhältniß bis zum dritten Grade einschließlich entsteht, so muß sich 
derjenige, durch dessen Verheirathung ein solches Verhältniß eingetreten ist, die Ver- 
sehung auf eine andere Stelle gefallen lassen. 
132. 
Die unfreiwillige Versezung kann nur in ein auderes Richteramt don gleichem 
Range und Gehalte und unter Gewährung der Umzugskosten (vergleiche § 24) erfolgen. 
Dasselbe gilt für die Wiederanstellung eines nach § 25 einstweilen in den Nuhestand 
versetzten Richters. 
g 133. 
Die unfreiwillige Versehung eines Nichlers auf eine andere Stelle (s 130), 
die einstweilige Versetung eines Richters in den Ruhestand nach § 25 unter b erfolgt 
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