Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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auf Grund eines von dem Plenum des Oberlandesgerichts gefaßten Beschlusses, welcher 
erklärt, daß die Nothwendigkeit der Versetzung auf eine andere Stelle bez. der einst- 
weiligen Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Das Plenum des Oberlandesgerichts kann einen solchen Beschluß nur fassen, 
nachdem die Staatsanwaltschaft unter Vorlegung eines ihr hierzu von dem Ministerium 
ertheilten Auftrags ihren Antrag darauf gerichtet hat. 
Bevor dem Antrage der Staatsanwaltschaft stattgegeben werden kann, muß 
der betreffende Richter unter Mittheilung des Antrags mit einer vierwöchigen Aus- 
schlußfrist zur Erklärung aufgefordert werden. 
Ein weiteres Verfahren findet nicht statt. 
8 134. 
Wenn bezüglich eines Richters einer der Fälle eintrilt, in denen nach § 31 
die unfreiwillige Versehung in den Ruhestand Platz greift, so wird demselben oder 
seinem nöthigen Falls hierzu besonders zu bestellenden Kurator darüber, daß der Fall 
seiner Verseung in den Ruhestand vorliege oder diese Versehung für angemessen er- 
achlet werde, zunächst in derselben Weise Eröffnung gemacht, wie dies § 35 in Betreff 
der nichtrichterlichen Beamten vorschreibt. 
Wenn hierauf Seiten des Richters oder seines Kurators innerhalb dreier 
Wochen vom Tage der Erösfnung an nicht um die Versetzung in den Ruhestand frei- 
willig nachgesucht wird, so ist die weitere Beschlußfassung darüber, ob dem Verfahren 
Fortgang zu geben sei, unter Beifügung der elwaigen Gegenerklärung des Richters 
oder seines Kurators durch die Staatsanwaltschaft dem Plenum des Oberlandesgerichts 
zu unterbreiten. 
o 135. 
Beschließt das Plenum des Oberlandesgerichts die Fortsebung des Verfahrens, 
so ernennt dessen Präsident, sofern es noch der Beweiserhebung bedarf, einen Richter- 
Kommissar. 
Dieser hat die Thatsachen, durch welche die Versetzung in den Ruhestand be- 
gründet werden soll, zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich 
zu vernehmen und zum Schlusse den Richter oder dessen Kurator mit seiner Erklärung 
über das Ergebniß der Erörterungen zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein verpflichteter Protokollant zuzuziehen. 
8 136. 
Die geschlossenen Akten werden dem Plenum des Oberlandesgerichts vorgelegt, 
welches nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung darüber 
Beschluß faßt, ob der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege.
	        
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