Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Das Gericht kann vor Abfassung dieses Beschlusses die Vorladung der Zeugen 
und Sachverständigen zum Zweck ihrer mündlichen Vernehmung in der Sitzung verordnen. 
Auch steht es dem Gericht frei, das Erscheinen des betheiligten Richters mit 
der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu seiner Vertretung 
nicht werde zugelassen werden. 
137. 
Der Beschluß des Plenums des Oberlandesgerichts ist einem Rechtsmittel nicht 
unterworfen. 
Derselbe wird dem Ministerium übersandt, welches, wenn derselbe dahin lautet, 
daß der Fall der Versezung in den Ruhestand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat. 
F 138. 
Zur Fassung der dem Plenum des Oberlandesgerichts in diesem Geseße über- 
tragenen Entscheidungen ist die Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern mit 
Einschluß des Vorsihzenden erforderlich. Die Vorschriften in § 139 Abs. 2 des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes finden hierbei entsprechende Anwendung. 
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angesochtenen Ent- 
scheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung des Plenums 
des Oberlandesgerichts kraft Gesetes ausgeschlossen. 
Schlußbestimmungen. 
139. 
Die Bestimmungen dieses Gesezes finden auf die bereits angestellten, einst- 
weilen oder dauernd in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten ebenfalls Anwendung. 
o 10. 
Insoweit andere Gesehe auf Bestimmungen des bisherigen Gesetes über den 
Civilstaatsdienst vom 16. Juni 1853 und der Nachträge dazu Bezug nehmen, kommen 
an Stelle derselben die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zur 
Anwendung. 
5141. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Jannar 1892 in Krast. 
Das Geseh über den Civilstaatsdienst vom 16. Juni 1853 (Gesetzsammlung 
Bd. 9 S. 327 flg.), die Paragraphen 31 bis 33 einschließlich des Gesetzes, die 
Aeuderung einiger Theile des Verfassungsgesetzes betreffend, vom 20. Juni 1856 
(Gesetzsammlung Bd. XI S. 111), die Vorschrift der landesherrlichen Verordnung
	        
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