Gesetzsammlung
für das
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Fürsteuthum Reuß jüngerer Linic.
No. 498.
Inhalt: Landesberrliche Verordmug vom 19. Mörz lön: zur Aussührung des Neichagesebes vom 1. Juni 13891.
betressend die Abänderung der Gewerbeordnung, Seite 107. — Ministerial. ABelomtmachung vom 21. Mör3 1892,
bemessend die Ausführung des Reichsgesees rom 1. Juni 1891 wegen Abanderung der Gewerbtordnung.
Seite 109.
Landesherrliche Verordnung
vom 19. März 1892
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die
Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden füngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf
und Derr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Cobenstein elc. etr.
verordnen zur Ausführung des Neichsgesebes vom 1. Juui 1891, betreffend die Ab-
anderung der Gewerbe-Ordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 261), bezüglich mit Zustimmung
des Landtags, was folgt:
1.
Unter „höherer Verwaltungsbehörde“ ist in den Fällen des § 105e
Absaß 1 das Landrathsamt des Bezirko zu verstehen, im Falle des § 154 der
Bezirksausschuß, in allen übrigen Fällen ves Ministerium, Abtheilung für das Innere.
Rücksichtlich des in 8 105e Absal 2 bezeichneten Verfahrens und der dabei
zuständigen Behörden kommen die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom
Ausgegeben am 30. März 1892.
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