Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund 
betreffend (Gesetzsammlung Bd. XVI S. 243), mit der Maßgabe in Anwendung, daß 
anstatt des Bezirksausschusses für den Gemeindebezirk Gera der Stadtrath daselbst als 
erste Instanz eintritt. 
3. 
Als „untere Verwaltungsbehörde“ wird für die Fälle der 88 134e, 1348, 
1348, 138a Absatz 1, 3, 4, 5 und 139 das Landrathsamt des Bezirks, bez. was 
den Fall des § 139 betrifft, für den Gemeindebezirk Gera der Stadtrath daselbst, in 
allen übrigen Fällen der Gemeindevorstand bezeichnet. 
4. 
Die in den 88 105b, 1204 Absatz 1, sowie in Artikel 6 unter 6 den 
„Polizeibehörden“ zugewiesenen Befugnisse hat das Landrathsamt des Bezirks, in 
dem Gemeindebezirk Gera der Stadtrath daselbst auszuüben. 
5. 
Als „Gemeindebehörde“ und „Ortspolizeibebörde" gilt der Gemeinde- 
vorstand. 
6. 
Die „Zuständige Behörde“ im Falle des § 120 Absatz 1 ist, soweit es 
sich um eine von der Gemeindebehörde anerkannte Unterrichtsanstalt handelt, der 
Gemeindevorstand. 
7. 
Unter „weiteren Kommunalverbänden“ sind der unterländische und der 
oberländische Bezirk zu verstehen. 
„Zeutralbehörde“ des Landes ist das Ministerium, Abtheilung für das 
Innere, in dem Falle des § 120 4 Absat 4 das Gesammtministerium. 
9. 
Für die in § 138a Absaß 3 nachgelassene Beschwerde an die „vorgesetzte 
Behörde“ gilt der landesgesetzliche Instanzenzug. 
Dresden, den 19. März 1892. 
C. S. Heinrich XIV. 
Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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