Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. März 1892, 
betreffend die Ausführung des Aieichsgesetzes vom 1. Juni 1891 
wegen Abänderung der Gewerbeordnung. 
Die nachfolgende 
Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung. 
der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei darauf hingewiesen: 
1. daß bei Handhabung der betreffenden Bestimmungen des gedachten Reichs- 
gesetzes nach dieser Amveisung allenthalben zu verfahren ist, 
2. die in der Anweisung genannten Behörden (Ortspolizerbehörde, untere 
Verwaltungsbehörde, höhere Verwallungsbehörde) in der vorgedruckten landes- 
herrlichen Verordnung vom heutigen Tage näher bezeichnet sind, 
und 
3. die Arbeitsbücher (Anweisung A. VI.), sowie die Formulare zu den Ver- 
zeichnissen über die ausgestellten Arbeitsbücher (Anweisung A. VII) und 
über die Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren und jugendliche 
Arbeiter beschäftigen (Anweisung E. III) von den Landrathsämtern des 
Bezirks gegen Erstattung der Kosten zu beziehen sind. 
Gera, den 21. März 1892. 
Fürstlich Reuß- T(. Ministerium. 
Dr. Vollert. 
Frommhold.
	        
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