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II.
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuchs sind ausdrücklich
entbunden
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
II-
Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken beschäftigten
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken
beschäftigten jungen Leute von 14—16 Jahren nach § 137 Absaß 1 a. a. O. eine
Arbeitskarte führen mußten.
Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue
Fassung des § 137 aufgehoben worden ist, tritt nach § 107 Absaß 1 auch für die
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und
diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines
Arbeitsbuches ein.
Die Beslimmungen des bisherigen § 137 über die Arbeilskarten und die
dazu durch die Ministerial-Bekanntmachung vom lb. Oktober 1878 (Amts= und Ver-
ordnungsblatt Nr. 45) ergangenen Ausführungs-Vorschriften bleiben dagegen für
diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen
Leute von 141—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte
bereits vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen
beschäftigt waren, so lange in Geltung, bis für sic nach Vollendung des 14. Lebens-
jahres und nach Veendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist,
keinesfalls aber länger als bis zum 1. April 1894 (Artikel 9 Absah 4 des Gesetzes
vom 1. Juni 1891).
IV.
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeilsbuches nicht verpflichtet:
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf
Grund eines Arbeits-Vertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind,
2. Personen, welche im Gesinde-Verhältnisse stehen,
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Ar-
beiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter.