Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

111 
II. 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuchs sind ausdrücklich 
entbunden 
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
II- 
Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken beschäftigten 
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese 
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken 
beschäftigten jungen Leute von 14—16 Jahren nach § 137 Absaß 1 a. a. O. eine 
Arbeitskarte führen mußten. 
Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue 
Fassung des § 137 aufgehoben worden ist, tritt nach § 107 Absaß 1 auch für die 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und 
diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines 
Arbeitsbuches ein. 
Die Beslimmungen des bisherigen § 137 über die Arbeilskarten und die 
dazu durch die Ministerial-Bekanntmachung vom lb. Oktober 1878 (Amts= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. 45) ergangenen Ausführungs-Vorschriften bleiben dagegen für 
diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen 
Leute von 141—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte 
bereits vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen 
beschäftigt waren, so lange in Geltung, bis für sic nach Vollendung des 14. Lebens- 
jahres und nach Veendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, 
keinesfalls aber länger als bis zum 1. April 1894 (Artikel 9 Absah 4 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1891). 
IV. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeilsbuches nicht verpflichtet: 
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf 
Grund eines Arbeits-Vertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, 
2. Personen, welche im Gesinde-Verhältnisse stehen, 
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Ar- 
beiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.