Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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V. 
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer 
Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
VI. 
Die Arbeitsbücher werden von den Orts-Polizeibehörden ausgestellt. Sie 
müssen vom 1. April 1892 an nach Format, Papier und Druck der von dem 
Herrn Reichskanzler festgestellten, aus der Anlage sub à erhellenden Einrichtung ent- 
sprechen und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der 
Anlage gewählte Seitenzahl enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind 
zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Ein- 
tragungen und deren Nummerirung bis zur lehten Seite fortlaufen. Die Arbeits- 
bücher für männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen 
braunen Unschlag haben. 
VII. 
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Orts-Polizeibehörde nach 
vorschriftsmäßigem Formular ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichniß 
zu führen. 
VIII. 
Die Orts-Polizeibehörde hat Arbeitsbücher nur fur solche Arbeiter auszustellen, 
welche im Bezirk entweder ihren lehten dauernden Aufenthalt gehabt oder, falls ein 
solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, ihren ersten deutschen 
Arbeitsort gewählt haben (§ 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches darf über- 
dies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, 
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder 
nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung 
des Arbeitsbuches verweigert wird (§5 108, 109, 112). 
LX. 
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater 
oder Vormunde gestellt, so hat die Orts-Polizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß
	        
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