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stellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichniß
der Arbeitsbücher (VII) Spalte 7 einzutragen (8 109 Absatz 2).
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar ge-
worden, so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu
schließen (§ 109 Absatz 1).
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das
frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Aus-
stellung anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeits-
bücher (VII) unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Aus-
stellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert
werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich
unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die
Bestrafung des Arbeiters nach § 150 Nr. 3 der Gewerbe-Ordnung
herbeizuführen.
Ingleichen ist die Bestrafung des Arbeitsgebers oder seines bevoll-
mächtigten Betriebsleiters nach § 116 Nr. 3 und 150 Nr. 2 a. a.
herbeizuführen, sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das
Arbeitsbuch gemacht worden sind oder ohne rechtmäßigen Grund seine
Aushändigung verweigert wird.
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die
hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter (§ 111 Absatz 2) ist darauf zu
achten, daß die letzteren ihre Unterschrift mit einem das Vollmachts-
Verhältniß ausdrückenden Zusatze zu versehen haben.
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XIV.
Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß kosten= und stempelfrei erfolgen. Nur
für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar ge-
wordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage
von 50 Pfennigen erhoben werden. (§ 109 Absah 2.) Ist die Ausstellung eines
neuen Arbeitsbuches durch Verschulden des Arbeitgebers nothwendig geworden, so ist
diese Gebühr von dem Arbeitgeber einzuziehen. (5 112 Absat 1.)
XV.
Während der bisherige § 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitsbuch an
den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des Arbeitsbuches nunmehr
bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder Vormund zu erfolgen. Bei