Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der Vater oder der 
Vormund es ausdrücklich verlangt. Die Aushöndigung kann auch an die Mutter 
oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen in solchen 
Fällen, wo die Aushändigung des Arbeitsbuches an den Vater oder Vormund wegen 
dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder 
heistiger oder sittlicher Qualisikation des Vaters zum Nachtheil des minderjährigen 
Arbeiters gereichen würde. Die Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige An- 
gehörige“ des Arbeiters ist nur zulässig, wenn der Aushändigung an die Mutter 
Gründe der vorbezeichneten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich 
an den Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch bezuglich der sonstigen Angehörigen 
desselben der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Haus- 
genossen des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche au Stelle der Eltern oder 
in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pfslege und Fursorge für deuselben 
ausüben. 
XVI. 
Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung 
und Leistungen (§ 113) kann sowohl der minderjährige Arbeiter selbst, als sein Vater 
oder Vormund fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt an den 
Arbeiter, auch an denjenigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
unmittelbar, falls nicht der Vater oder Vormund verlangt hat, doß die Aus- 
händigung an ihn geschehe. Die unmittelbare Aushäudigung des Zeugnisses an den 
Arbeiter gegen den Willen des Vaters oder Vormundes darf nur dann erfolgen, 
wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Quali- 
sikation des Vaters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des minder- 
jährigen Arbeiters gereichen würde. 
XVII. 
Die Orts-Polizeibehörden haben sich sofort mit einer hiureichenden Anzahl 
von neuen Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und solche fortlaufend vorräthig 
zu halten. Die bisher benutzten Formulare sind als unbrauchbar zu vernichten. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß im 
Hinblick auf die Aenderungen, welche die §§ 107—114 der Gewerbe-Ordnung und 
die Einrichtung des Arbeitsbuchs mit dem 1. April 1892 erfahren, von diesem Zeit- 
punkt an sich auch diejenigen minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Bestim- 
mungen entsprechenden Arbeitsbuch versehen müssen, welche bereits vorher in Beschäfti- 
gung getreten sind. Die bisherigen Arbeitsbücher sind als nicht mehr brauchbar durch 
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