Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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einen amtlichen Vermerk zu schließen. Eine Gebũhr darf für diese durch den Erlaß 
des Gesetzes vom 1. Juni 1891 nothwendig gewordene Ersehung der bisherigen Arbeits- 
bücher durch neue nicht erhoben werden. Es empsiehlt sich, die Arbeiter und Arbeit- 
heber durch wiederholte Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen 
des §8 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hierauf aufmerksam zu machen und 
dabei gleichzeitig auch die unter III. bezeichneten Bestimmungen hervorzuheben. 
Sollten die Orts-Polizeibehörden sich einen den ersten Anforderungen genügen- 
den Vorrath von Formularen nicht zeitig genug beschaffen können, so sind zunächst 
diejeuigen Arbeiter, welche in eine neue Beschäftigung eintreten, und sodann unter den 
übrigen diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in Fabriken und diesen gleich- 
stehenden Anlagen (vergl. unter I.) beschäftigt sind, mit Arbeitsbüchern zu versehen. 
B. Lohnzahlung. 
(5 115a der Gewerbe-Ordunng). 
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlags-Zahlungen in 
Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Verwaltungs- 
Behörde nur auf Antrag des Gewerbtreibenden und nur in Fällen dringenden Be- 
dürfnisses zu ertheilen. Ein solches ist in der Regel nur anzunehmen für kleinere, 
nicht ständige Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüche rc.) und Vauten, wenn eine zur Vor- 
nahme der Lohnzahlungen geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsstätte oder in deren 
Nähe nicht vorhanden, ihre Beschaffung auch ohne unverhältnißmäßige Kosten und 
Schwierigkeiten nicht zu bewirken ist. Voraussetzung der Genehmigung ist, daß Für- 
sorge getroffen ist, daß die ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme von Speisen 
und Getränken oder Waaren verleitet werden. 
Bei Ertheilung der Erlanbniß ist stets ausdrücklich der jederzeitige Widerruf 
vorzubehalten. Für größere Bauten und ständige Betriebe ist die Erlaubniß niemals 
zu ertheilen. Abschrift der schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß ist der höheren Ver- 
waltungs-Behörde einzureichen. 
C. Polizelliche Verfügungen auf Grund der 88 120 d4 und 147 Absatz 4. 
I. 
Auf Grund des 8 120 d können polizeiliche Verfügungen nur für einzelne 
gewerbliche Anlagen erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen 
Verfügung ist, daß die Maßnahme, welche angeordnet werden soll, 
a) zur Durchführung eines der in den 85 120 a bis 120 d enthaltenen 
Grundsätze erforderlich und
	        
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