Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine unmittelbare 
und erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiter zur Folge 
hat, sind die polizeilichen Zwangsbesugnisse schon vor Erledigung des Strafverfahrens 
anzuwenden. 
Von der Befugniß des § 147 Absatz 4, bis zur Herstellung des der Ver- 
fügung entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes oder des in Frage 
stehenden Theiles desselben anzuordnen, ist nur bei rechtskräftig gewordenen Ver- 
fügungen Gebrauch zu machen. In Fällen dieser Art hat die Orts Polizeibehörde 
vor Erlaß ihrer Anordnung die gutachtliche Aeußerung des Gewerbe-Inspektors darüber 
einzuholen, ob die Fortsehung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbei- 
zuführen geeignet und inwieweit die Einstellung des Betriebes anzuordnen sein würde. 
Die Betriebs-Einstellung ist nur soweit anzuordnen, als es zur Beseitigung erheblicher 
Nachtheile oder Gefahren unbedingt erforderlich ist. 
D. Arbelts-Ordnungen. 
(§§ 134 a bis 134h der Gewerbe-Ordnung). 
I. 
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung besteht für jede Fabrik 
und jede durch § 154 Absatz 2 ihr gleichgestellte Anlage, welche während der Zeit 
ihres Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt. Bei Ermittelung 
dieser Zahl kommen nicht in Aurechnung: 
a) diejenigen Arbeiter, welche wegen anßergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden, 
b) die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker. 
II. 
Die Arbeits-Ordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist in zwei Aus- 
ferligungen unmittelbar oder durch Vermiktlung der Orts-Polizeibehörde der untern 
Verwaltungs-Behörde einzureichen. 
Letztere hat eine Ausfertigung alsbald dem Gewerbe-Inspeklor zu übersenden. 
III. 
Die untere Verwaltungs-Behörde hat nach Eingang der Arbeits-Ordnungen 
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschriftsmäßig erlassen sind 
und ob ihr Inhalt den gesehlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 134.0. Diese 
Prüfung ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit
	        
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