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möglich ist. Da bei der großen Anzahl von Arbeits-Ordnungen, die innerhalb der
ersten vier Wochen nach dem 1. April 1892 eingehen werden, die sofortige Prũfung
aller Arbeits-Qrdnungen nicht ausführbar sein wird, so sind zunächst diejenigen zu
prüfen, gegen deren Inhalt die Arbeiter nach 8 134 4 Bedenken geäußert oder später
Beschwerde erhoben haben.
Bei jeder Arbeits-Ordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die Vorschrift des § 1344 über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder eines Arbeiter-Ausschusses, soweit diese Vorschrift An-
wendung sindet, beachtet ist und, sofern nur die Anhörung eines ständigen
Arbeiter-Ausschusses stattgefunden hal, ob dieser den Vorschriften des
5 134 entspricht,
b) ob die Arbeits-Ordnung alle im ersten Absah des § 134b sub 1 bis 4
ersorderten Bestimmungen enthält,
c) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungs-Fristen für beide Theile gleich
bemessen sind (vergl. § 122),
4) ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten
im Betriebe beschränken,
e) ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen,
ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in
welcher Weise die Strafgelder und die nach § 134 Absatz 2 verwirkien
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.
Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweck-Be-
stimmung, daß die Strafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der
Arbeiter der Fabrik“ verwendet werden. Es ist vielmehr bestimmt auch
die Art der Verwendung dieser Strafgelder oder Lohnbeträge zu be-
zeichnen.
IV.
Da die Prüfung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist und die untere
Verwaltungs-Behörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeits-Ordnung
entdeckt, die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es sich namentlich in
der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern
vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesehwidrigkeiten die Ersezung
oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die
Arbeito-Ordnung noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält — aus-
drücklich darauf hingewiesen werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen
vorbehalten bleibe.