Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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möglich ist. Da bei der großen Anzahl von Arbeits-Ordnungen, die innerhalb der 
ersten vier Wochen nach dem 1. April 1892 eingehen werden, die sofortige Prũfung 
aller Arbeits-Qrdnungen nicht ausführbar sein wird, so sind zunächst diejenigen zu 
prüfen, gegen deren Inhalt die Arbeiter nach 8 134 4 Bedenken geäußert oder später 
Beschwerde erhoben haben. 
Bei jeder Arbeits-Ordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen, 
a) ob die Vorschrift des § 1344 über die Anhörung der großjährigen 
Arbeiter oder eines Arbeiter-Ausschusses, soweit diese Vorschrift An- 
wendung sindet, beachtet ist und, sofern nur die Anhörung eines ständigen 
Arbeiter-Ausschusses stattgefunden hal, ob dieser den Vorschriften des 
5 134 entspricht, 
b) ob die Arbeits-Ordnung alle im ersten Absah des § 134b sub 1 bis 4 
ersorderten Bestimmungen enthält, 
c) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungs-Fristen für beide Theile gleich 
bemessen sind (vergl. § 122), 
4) ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten 
im Betriebe beschränken, 
e) ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in 
welcher Weise die Strafgelder und die nach § 134 Absatz 2 verwirkien 
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden. 
Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweck-Be- 
stimmung, daß die Strafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der 
Arbeiter der Fabrik“ verwendet werden. Es ist vielmehr bestimmt auch 
die Art der Verwendung dieser Strafgelder oder Lohnbeträge zu be- 
zeichnen. 
IV. 
Da die Prüfung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist und die untere 
Verwaltungs-Behörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeits-Ordnung 
entdeckt, die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es sich namentlich in 
der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern 
vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesehwidrigkeiten die Ersezung 
oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die 
Arbeito-Ordnung noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält — aus- 
drücklich darauf hingewiesen werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen 
vorbehalten bleibe.
	        
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