Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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diejenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt 
haben. Letzteren Fabrikcn ist zur Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 
1892 zu gewähren. 
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen: 
1. Hüttenwerke, Zimmerplähe und andere Bauhöfe, sowie solche Ziegeleien, 
über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend 
oder in geringem Umfange betrieben werden (vgl. J. 11), Vergwerke, 
Salinen, Aufbereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder 
Gruben (§ 154 Absaß 2, 5 154 a Absatz 1), 
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampf- 
kraft stattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni 
1891 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung alle Werkstätten, in denen 
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur 
Verwendung kommen. (5 154 Absabh 3 und Artikel 9 Absatz 1 des 
Gesehes vom 1. Juni 1891.) 
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II. 
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem 
Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und 
Arbeiterinnen über 16 Jahren, oder welche dieser 3 Arbeiterklassen beschäftigt werden 
sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Orts-Polizeibehörde darauf zu prüfen, 
ob sie alle im § 138 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht 
der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben. 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veränderungs- 
Anzeigen sind zu den Akten der Orts-Polizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik 
besonders zu führen sind. 
II. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen ist von 
der Orts-Polizeibehörde nach vorschriftsmäßigen Formularen je ein Verzeichniß der 
im Bezirk belegenen Fabriken, welche Arbeilerinnen über 16 Jahren, und derjenigen, 
welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. Dies Verzeichniß ist dem Gewerbe- 
Inspektor auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
]IV. 
Jeder Arbeitgeber, welcher die im § 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat, 
ist von der Orts-Polizeibehörde darauf hinzuweisen, sofern er Arbeiterinnen beschäftigt, 
f5apß er in den betressenden Arbeitsräumen den in 8 138 Absaßz 2 erwähnten, sub B
	        
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