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beigefügten Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über 16 Jahren, und, sofern er jugeudliche Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden
O„Arbeitsräumen das im § 138 Absaß 2 erwähnte Verzeichniß, das sub C beigefügt
ist, und den ebendaselbst erwähnten Auszug sub D aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in deutlicher Schrift auszuhängen hat.
V.
Werden andere als die vorstehend unter 1 bezeichneten Anlagen den Fabriken
gleichgestellt (S 154 Absah 4 a. a. O.), so sinden auf diese die Bestimmungen unter
IIV ohne Weiteres Anwendung.
F. Ausnahmen von deu gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
(588 138a und 139 der Gewerbe-Ordnung).
Für einzelne Fabrik-Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen der
§§ 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absah 1 bis 3 zugelassen werden und zwar:
1. „wegen ausergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ eine Verlängerung der
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Wochentagen außer
Sonnabend bis zu 13 Stunden (§ 138 a Absatz 1 bis 4).
„bei den im § 105 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten“
eine Beschäftigung gewisser Arbeiterinnen über 16 Jahren an Sonn-
abenden und Vorabenden von Festtagen von 5½ Uhr Nachmittags bis
½/ Uhr Abends (§ 138a Absatz 5),
4 wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Natur-Ereignisse
oder Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung der
Nachtarbeit und Wegfall der Pausen für die jugendlichen und weiblichen
Arbeiter (§ 139 Absaßz 1),
wegen der „Natur des Betriebes oder Racksichten auf die Arbeiter“
Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an Vorabenden von Sonn= und
Festtagen, sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und
weibliche Arbeiter, aber ohne Ueberschreitung der geseblichen Arbeitszeit
und unter Gewährung einer mindestens einstündigen Pause für jugend=
liche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert
(6 139 Absab 2).
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