Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

123 
I. 
Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren 
1. 
do 
*P 
wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit. 
(Gew.-Ordn. § 138 Absah 1 bis 4.) 
Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen 
„außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die untere Verwaltungs- 
Behörde nur dann, wenn die längere Beschäftigung für höchstens 2 Wochen 
nachgesucht wird, d. h. für 10 Arbeitstage, da diese 2 Wochen außer 
den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen. 
Im Uebrigen ist nur die höhere Verwaltungs-Behörde zuständig, also 
auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der längeren 
Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die 
untere Verwaltungs-Behörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf 
der von ihr oder der höheren Verwaltungs-Behörde zugelassenen längeren 
Beschäftigung in der Fabrik oder der betreffenden Betriebs-Abtheilung die 
gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten und ein neuer Antrag wegen 
Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt ist. 
Der schriftliche und erschöpfende Antrag ist unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Orts-Polizeibehörde an die untere oder höhere Verwaltungs- 
Behörde zu richten. Ist der Antrag der Orts-Polizeibehörde zur Weiter- 
beförderung überreicht, so hat diese sofort mangelhafte Anträge zur 
Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsäch- 
lichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser 
Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern. Die 
dreitägige Frist für den von der untern Verwaltungs-Behörde zu 
ertheilenden Bescheid beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den 
gesehlichen Anforderungen völlig entsprechenden Antrages. 
Für höchstens 40. Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit 
genehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des 
Jahres einzutreten braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für 
einen Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Verwaltungs- 
Behörde genehmigt werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 
Tage ein Ausgleich eintreten. 
Fobrik-Besitzer, welche für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre 
die Genehmigung zur Ueberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan 
18.
	        
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