Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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fũr das ganze Kalenderjahr einzureichen, welcher für die Fabrik oder die 
betreffende Betriebs-Abtheilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 
Jahren an allen Betriebstagen ersehen läßt. 
Sonn= und Festlage, sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund 
des § 139 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung eine längere als die regel- 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit gestattet worden ist, sind bei der nach 
§ 138a Absab 2 vorzunehmenden Berechnung des Durchschnitts der 
Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für die sogen. 
Kampagne-Industrien, welche nur während eines Theils des Jahres im 
Betriebe sind, der Durchschnitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an 
welchen ein regelmäßiger Vetrieb slattfindet. 
Die höhere Verwaltungs-Behörde darf die Genehmigung zur Ueber- 
arbeit für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der 
Bedingung ertheilen, daß in der Fabrik oder in der betreffenden 
Betriebs-Abtheilung für die nicht auf Vorabende von Sonn= und Fest- 
tagen fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die durchschnittliche 
Arbeitszeit elf Stunden nicht übersteigt. 
Der Bescheid auf den Antrag ist schriftlich zu ertheilen. Abschrift der 
ertheilten Genehmigung ist alsbald der Orts-Polizeibehörde zuzustellen. 
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen Falle 
zu stellenden Bedingungen, sowohl von der unteren wie von der höheren 
Verwaltungs-Behörde stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vor- 
zubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Ueberarbeit nicht 
iune gehalten werden oder daß Unzuträglichkeiten aus der Ueberarbeit 
entstehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplanes 
erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem 
Genehmigungs-Vermerk in den Fabrikräumen, in welchen Arbeiterinnen 
über 16 Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde. 
Ist die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch den Fabrik= Besitzer 
oder durch eine von ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beauf- 
sichtigung bestellte Person verschuldet, so ist der Regel nach die 
Genehmigung sofort zu widerrusen und die Bestrafung wegen Zuwider- 
handlung gegen § 137 auf Grund des § 146 Absatz 1 Zisser 2 der 
Gewerbe-Ordnung herbeizuführen. 
Die Genehmigung neuer Anträge auf Ueberarbeit ist zu versagen, 
wenn gerichtliche Bestrafungen wegen Zuwiderhandlung gegen § 137
	        
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