Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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oder wenn andere Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung 
der gesetzlichen Vorschriften nicht zu erwarten ist. 
Voraussetzung für die Genehmigung der Ueberarbeit sowohl durch die 
untere als durch die höhere Verwaltungs-Behörde ist eine „außer- 
gewöhnliche Hänfung der Arbeit“. Diese tritt regelmäßig ein bei den 
sogen. Saison-Industrien, d. h. solchen, welche zwar während des 
ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig wiederkehrenden 
Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben. Zu ihnen gehören 
zunächst manche auf den Winter= oder Sommer-Bedarf arbeitende 
Gewerbe, insbesondere verschiedene Zweige der Textil-Industrie, Fabriken 
für Konsektion und Puhmacherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, 
Strohhut-Fabriken 2c., sodann die für den Bedarf an gewissen 
Festen (Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und Schußenfeste) 
arbeitenden Gewerbe. Einen verstärkten Betrieb können beispielsweise 
haben: Zuckerwaaren-, Chokolade-, Bisquit-, Kakes-, Luxuspapier-, 
Kartonnage-, Maslen-, Spielwaaren-, Parfümerie= und Bisonterie- 
Fabriken, Buchdruckereien, Buchbindereien und Fabriken für künstliche 
Blumen. 
Dieser vermehrte Bedarf zu gewissen Jahres= und Festzeiten recht- 
fertigt aber die Genehmigung der Ueberarbeit nur daun, wenn durch 
Produktion auf Vorrath oder Lager diesem Bedarf nicht Rechnung 
getragen werden kann. Dies trifft ohne Weiteres zu für Waaren, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, wenn sie über eine gewisse Zeit 
hinaus lagern. Diese Voraussetzung kann serner zutrefsen für Waaren, 
welche nur auf Bestellung angefertigt werden, wenn lehtere nicht früh- 
zeitig genug zu erlangen sind, oder für Waaren, welche von der Mode 
abhängen, deren Feststellung noch abgewartet werden muß. 
Für die Saison-Industrien ist die Ueberarbeit also nur zu gestatten, 
wenn und soweit eine verstärkte Nachfrage vorliegt, für deren Be- 
friedigung nicht in der stillen Zeit des Jahres vorausgearbeitet werden 
konnte. Bei der Behandlung der eingehenden Anträge ist Fürsorge zu 
treffen, daß die gleichen Betriebe in demselben Absatzgebiete möglichst 
gleich behandelt werden. Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung 
zur Ueberarbeit nachsuchen, während die übrigen unter gleichen Ver- 
hältnissen arbeitenden Betriebe desselben Gewerbszweiges der Ueberarbeit
	        
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