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. die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. B. wegen
plöhlich eintretenden Frostes ein frühzeitiger Schluß der Schiffahrt
in Aussicht steht und eilige Verladungen vorgenommen werden
müssen oder wenn bei unerwartet früher Eröffnung der Schiffahrt
die Ausrüstungs-Gegenstände für die Schiffe schleunig beschafft werden
müssen, oder wenn die Gestellung von Wagen durch die Eisenbahnen
unregelmäßig erfolgt;
die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für
die Militär-Verwallung grose Lieferungen von Munition und
Montirungs-Gegenständen ausgeführt werden müssen, oder wenn
die Eisenbahn-Verwaltung die Druckereien mit schleuniger Her-
stellung neuer Fahrpläne beauftragt;
die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht
vorherzusehender Hindernisse;
l0 die Bekriedigung unanfschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht
wohl von auderen befriedigt werden können.
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nicht-
bewältigung innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrik-
Besitzer vorherzusehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von
Ueberarbeit anzusehen. Ueberhaupt ist die Genehmigung zur Ueber-
arbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außer-
gewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrik-Besiber selbst
freiwillig herbeige führt oder durch ungeschickte Dispositionen
verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen des
Fabrik-Besitzers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche
Privat-Interessen in Frage kommen.
Die untere Verwaltungs-Behörde hat über die Fälle, in denen sie die
Erlaubniß zur Ueberarbeit auf Grund des § 138a Absoh 1 bis 4
ertheilt hat, ein Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem
Formular E anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik-Betrieben
zu führen ist. In dieses Verzeichniß ist auch die Zahl derjenigen Betriebs-
tage aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichskanzler oder die
höhere Verwaltungs-Behörde Ueberarbeit gestattet hat.
Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge auf Ueberarbeit ist
auch von der höheren Verwaltungs-Behörde nach Möglichkeit zu be-
schleunigen.
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