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Die untere Verwaltungs-Behörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen
auf die Dauer von höchsteus 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden
Fällen Gebrauch zu machen. Solche Jälle sind in der Regel nur dann
anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen
Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch
Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Unterbrechung.
des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen
zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb
zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger
als 14 Tage beantragt, so hat die untere Verwaltungs-Behörde zwar
schleunigst an die höhere Verwaltungs-Behörde zu berichten, kann aber
die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer
von 14 Tagen gestatten.
Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung
verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere
Verwaltungs-Behörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungs-
Behörde einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche
sich der Antrag stützt, insbesondere auch den Verlust an Betriebszeit,
welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, fest-
zustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem gut-
achtlichen Berichte der höheren Verwaltungs-Behörde vorzulegen. Sofern
die Eilbedürftigkeit der Sache es gestattet, ist vorher eine gutachtliche
Aeußerung des Gewerbe-Inspektors einzuholen und dem Berichte an die
höhere Verwallungs-Behörde beizufügen.
Letztere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht über-
steigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung
zu treffen.
Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß
diese nicht über das Maaß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit
des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Ar-
beiterinnen und der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie
nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebs-
störung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.