Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Die untere Verwaltungs-Behörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen 
auf die Dauer von höchsteus 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden 
Fällen Gebrauch zu machen. Solche Jälle sind in der Regel nur dann 
anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen 
Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch 
Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Unterbrechung. 
des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen 
zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb 
zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger 
als 14 Tage beantragt, so hat die untere Verwaltungs-Behörde zwar 
schleunigst an die höhere Verwaltungs-Behörde zu berichten, kann aber 
die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer 
von 14 Tagen gestatten. 
Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung 
verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere 
Verwaltungs-Behörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungs- 
Behörde einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche 
sich der Antrag stützt, insbesondere auch den Verlust an Betriebszeit, 
welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, fest- 
zustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem gut- 
achtlichen Berichte der höheren Verwaltungs-Behörde vorzulegen. Sofern 
die Eilbedürftigkeit der Sache es gestattet, ist vorher eine gutachtliche 
Aeußerung des Gewerbe-Inspektors einzuholen und dem Berichte an die 
höhere Verwallungs-Behörde beizufügen. 
Letztere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht über- 
steigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung 
zu treffen. 
Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß 
diese nicht über das Maaß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit 
des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Ar- 
beiterinnen und der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie 
nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebs- 
störung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung 
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
	        
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