Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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6. Soweit es sich nicht um Ausuahmen in besonders dringenden Nothfällen 
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen fol- 
geude Grenzen innezuhalten: 
a. Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, 
die der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeite- 
rinnen 13 Stunden ausschließlich der Pausen nicht Ülbersteigen. 
Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für 
Kinder mindesteus 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche 
Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt. 
. Die Tagschichten und Nachtschichten massen wöchentlich wechseln. Jede 
Schicht muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer 
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ansnahmen ge- 
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten 
Ansnahmen, sowie deren Douer genau angeben. Die untere Verwaltungs- 
Behörde hat Abschrift der von ihr erlassenen Verfügungen sofort nach 
dem Erlaß derselben der höheren Verwaltungs-Behörde, dem Gewerbe- 
Inspektor, bezw. der Orts-Polizeibehörde einzusenden. 
. Antraͤge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Verwaltungs- 
Behörde nach vollständiger Instruktion mit ihrem gutachtlichen Bericht 
zeitig zur weiteren Veranlassung dem Ministerium vorzulegen. In den- 
jenigen Fällen, in welchen sie die Anträge für begründet erachtet, kann sie 
die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorläunsig selbst 
hestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Berichte anzugeben. 
Die Verhandlungen über die auf Grund des §5 139 Absah 1 eingebrachten 
Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen. 
IV. 
Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder aus Nüßsicht 
auf die Arbeiter. 
(Gew.-Ordn. § 139 Absatz 2 und 3.). 
1. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung auf Grund des § 139 
Absaß 2 kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet 
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