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6. Soweit es sich nicht um Ausuahmen in besonders dringenden Nothfällen
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen fol-
geude Grenzen innezuhalten:
a. Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden,
die der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeite-
rinnen 13 Stunden ausschließlich der Pausen nicht Ülbersteigen.
Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für
Kinder mindesteus 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche
Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt.
. Die Tagschichten und Nachtschichten massen wöchentlich wechseln. Jede
Schicht muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ansnahmen ge-
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten
Ansnahmen, sowie deren Douer genau angeben. Die untere Verwaltungs-
Behörde hat Abschrift der von ihr erlassenen Verfügungen sofort nach
dem Erlaß derselben der höheren Verwaltungs-Behörde, dem Gewerbe-
Inspektor, bezw. der Orts-Polizeibehörde einzusenden.
. Antraͤge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Verwaltungs-
Behörde nach vollständiger Instruktion mit ihrem gutachtlichen Bericht
zeitig zur weiteren Veranlassung dem Ministerium vorzulegen. In den-
jenigen Fällen, in welchen sie die Anträge für begründet erachtet, kann sie
die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorläunsig selbst
hestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Berichte anzugeben.
Die Verhandlungen über die auf Grund des §5 139 Absah 1 eingebrachten
Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen.
IV.
Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder aus Nüßsicht
auf die Arbeiter.
(Gew.-Ordn. § 139 Absatz 2 und 3.).
1. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung auf Grund des § 139
Absaß 2 kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet
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