Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen (§ 146 Nr. 2 und 3, § 149 Nr. 7 
und § 150 Nr. 1, 2 und 3) auszufordern. 
Durch eine zweite ordentliche, in den letzten 5 Monaten dieses Jahres vor- 
zunehmende Nachrevision ist festzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist. 
II. Statutarische Bestimmungen. 
(5 142 der Gewerbe-Ordnung.) 
I. 
Die auf Grund der §§ 105 b Absatz 2, 1199 Absatz 2 und 120 zu erlassenden 
statutarischen Bestimmungen unterliegen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
Behörde (8 142). 
II. 
Die Auswahl betheiligter Gewerbtreibender und Arbeiter, welche nach § 142 
vorher anzuhören sind, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Verfügung 
stehen, aus den Beisitzern der Gewerbe Gerichte, der Schiedsgerichte der Berufsge- 
nossenschaften, der Arbeiter-Ausschüsse oder aus den Vorstands-Mitgliedern der Orts-, 
Betriebs-, Bau= und Innungs-Krankenkassen, sowie der Knappschafts-Kassen zu bewirken. 
J. Ausdehnung det „— auf andere Betriebe. 
154 der w „Ordmug.) 
Während nach dem bisherigen W 2 des § 154 die Bestimmungen der 
8# 5 134 bis 1390 nur auf Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäsige Benutung 
von Dampfkraft stattfindet, auf Hüttenwerke, Bauhöfe und Werfte entsprechende An- 
wendung fanden, gelten sie nach der jebigen Fassung des § 154 Absah 2 vom 1. April 
1892 ab auch für Zimmerpläte und für solche Ziegeleien, über Tage betriebene 
Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange 
betrieben werden. Darüber, ob eine solche Anlage vorübergehend oder in geringem 
Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs-Behörde endgültig. 
II. 
Bei dieser Entscheidung sind bis auf Weiteres folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen 
und Maschinen betrieben werden, sind, wie schon bioeher geschehen, ohne 
Rücksicht auf ihren Umfang als Fabriken im Sinne der §§ 134 bis 
139b anzusehen. 
2. Ziegeleien, welche auf daueruder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen, 
aber ohne Maschinen betrieben werden, gelten nur dann als Fabriken, 
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