B
(Vergl. 88 1
145
B.
Auszug
aus den
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung
über die
eschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
37 und 138 der Gewerbe. Ordnung in der Fassung des Gesehes vom 1. Juni 1891).
I. Wer Arbeilerinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon
4
der Orts-Polizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Absaß 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrikl, die Wochentage, an welchen die
Beschäftigung siotlfinden soll, Beginn und Ende der Arbeilszeit und der Pausen, Art
der Beschästigung. — Soll hierin eine Aeuderung eine so uß davon vorher
der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (8 138 M
. Arbeilerinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 2* üüglich, an Vor-
abenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäfligt
werden. (§ 137 Absatz 2.)
Die Arbeltsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8 ½ Uhr Abends
und 5 /8 Morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage
ist die Beschäftigung nach 5 / Uhr Nachmittags verboten. (§ 137 Absat 1.)
III. Zwischen den Arbcilostunden muß den Arbeikerinnen eine mindestens einstündige
welche diesen
Mittagspause gewährt werden.
Arbeilerinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Siunde vor der Mittagspause zu #mtssen sofern
diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 4.)
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft vranhe0v nicht
und während der solgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. (§ 137 Absatz 5.)
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel,
)
AuszugsstdcalltchekIchnitenthallnagst-hängen(§1J8IIao