Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

B 
(Vergl. 88 1 
145 
B. 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung 
über die 
eschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren. 
37 und 138 der Gewerbe. Ordnung in der Fassung des Gesehes vom 1. Juni 1891). 
I. Wer Arbeilerinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon 
4 
der Orts-Polizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Absaß 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrikl, die Wochentage, an welchen die 
Beschäftigung siotlfinden soll, Beginn und Ende der Arbeilszeit und der Pausen, Art 
der Beschästigung. — Soll hierin eine Aeuderung eine so uß davon vorher 
der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (8 138 M 
. Arbeilerinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 2* üüglich, an Vor- 
abenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäfligt 
werden. (§ 137 Absatz 2.) 
Die Arbeltsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8 ½ Uhr Abends 
und 5 /8 Morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage 
ist die Beschäftigung nach 5 / Uhr Nachmittags verboten. (§ 137 Absat 1.) 
III. Zwischen den Arbcilostunden muß den Arbeikerinnen eine mindestens einstündige 
welche diesen 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeilerinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Siunde vor der Mittagspause zu #mtssen sofern 
diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 4.) 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft vranhe0v nicht 
und während der solgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß 
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. (§ 137 Absatz 5.) 
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel, 
) 
AuszugsstdcalltchekIchnitenthallnagst-hängen(§1J8IIao
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.