Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 16. 
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches bean- 
spruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte 
a. ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des 
Geschäfts, einschließlich der Reisetage, 
b. Fuhrkosten für die Zureise und Heimreise und zwar: bei Benutzung 
von Eisenbahnen für das Kilometer 13 Pfg. und für jeden Zu= und 
Abgang 3 Mark; auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfg. gewährt. 
Die den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Tagegelder 
und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
* 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines 
jeden Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzusinden, daß die zur Vorstellung vor 
die Anshebungs-Kommission (8§ 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsge- 
schaft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (5 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß 8 11 aus. 
8 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Landrath 
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs-Kommission 
ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und 
bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort 
der Aushebung (9 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeindevorstände mit schleuniger 
Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pserde unter genauer Angabe des 
Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeindevorstände, sowie an die Musterungs-Kommissionen 
zu richtenden Verfügungen sind vom Landrath schon im Frieden bereit zu halten. 
Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Beförde- 
rung, entweder per Telegramm, Eisenbahn oder expresse Boten zu expediren. 
8 109. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit 
und an dem bestimmten Orte vorzu führen.
	        
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