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8 7.
Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Angelegen-
heiten kostenfrei zu expediren.
5 8.
Jedermamn ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark, nach Besinden
entsprechender Hoft, verpflichtet, der zur Ermittelung der Entschädigung berufenen
Behörde über die nach § 2 auf die zu leistende Entschädigung anzurechnende Ver-
sicherungssumme, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert
wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
§5 9.
Gegenwärtiges Geset tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhöndigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Schleiz, den 18. Juli 1892.
(I. 8.) Heinrich XIV.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
Ministerial-Verordnung
vom 18. Juli 1892,
die Ausführung des Gesetzes vom 18. Juli 1892 wegen Gewährung von
Entschädlgung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird wegen Aus-
fübrung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Gewährung von Entschädigung für in
Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend, hierdurch Folgendes
verordnet:
1.
Die vom 1. Januar 1893 an zu leistenden Entschädigungen werden verlags-
weise aus der Staatskasse gezahlt und in jedem folgenden Kalenderjahre von den
sömmtlichen Rindviehbesitzern im Lande auf Grund der Aufstellungen (N. 2) gleich-
mäßig wieder eingezogen.