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2.
Alljährlich in der zweiten Hälfte des Monat Mai, soweit nicht ein anderer
Termin bestimmt werden sollte, ist von den Gemeindevorständen eine genaue Auf-
stellung der in ihren Gemeindebezirken am 15. Mai vorhandenen Rinder, ohne Unter-
schied des Alters und Geschlechts, zu bewirken.
Rücksichlich der einem Gemeindebezirk nicht zugewiesenen landesherrlichen Be-
sitzungen liegt diese Ausstellung der Fürstlichen Kammer ob.
In diesen Aufstellungen sind die in § 64 des Reichsgesebes vom 23. Juni 1880,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betresfend (Reichs-Gesetzblatt S. 153),
aufgeführten Rindviehbestände nicht mit zu verzeichnen.
Die Aufstellungen haben nach dem unter □ beigefügten Formular zu erfolgen,
“ das in den Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen ist.
3.
Die so ausgefüllten Aufstellungen sind von den Gemeindevorständen zu etwaiger
Berichtigung acht Tage lang in jeder Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort, Zeit
und Zweck der Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise
zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Nur innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung der Ausstellung
bei dem Gemeindevorstand angebracht werden, der darüber zunächst zu entscheiden hat.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen ausschließlicher vier-
zehntägiger Frist, vom Tage der Erössnung an gerechnet, bei dem Gemeindevorstand
angebracht werden.
4.
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres sind die Aufstellungen sammt den
etwaigen Reklamationen dagegen an die Laudrathsämter einzureichen.
Diese entscheiden endgiltig über die eingegangenen Reklamationen, schließen die
Ausstellungen ab und zeigen die Gesammtzahl der Rinder dem Ministerium, Abtheilung
für das Innere, berichtlich an. Die Aufstellungen selbst gehen abgestempelt an die
betreffenden Gemeindevorstände zurück.
5.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, schreibt im Monat Januar in
dem Amts= und Verordnungsblatt diejenigen Beträge aus, die zur Wiedererstattung
der in dem vorausgegangenen Jahre aus der Staatskasse verlagsweise geleisteten
Entschädigungen und zu Bestreitung der erwachsenen Verwallungskosten zu leisten sind.