Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

170 
Wir danken dem getreuen Landtage von Herzen für die warme Theilnahme, 
welche derselbe Uns bezeugt hat, als Unserem Fürstlichen Hause ein Prinz geboren 
und als nach Gottes Rathschluß dieser Prinz so schnell von dieser Welt wieder 
abgerufen wurde. 
Wir danken dem getreuen Landtage herzlich für die Theilnahme an Unserem 
25jährigen Regierungs-Jubiläum, welches Wir durch Gottes Gnade am 12. Juli 1892 
feiern durften und insbesondere auch dafür, daß auf Anregung des Landtags eine 
namhafte Summe zu einer Stiftung zum Besten Unseres geliebten Reußenlandes zur 
Verfügung gestellt worden ist, welche ein bleibendes Andenken an dies Jubiläum sein wird. 
Urkundlich haben Wir den gegenwärtigen 
Landtags-Abschied 
mit Unserer Unterschrift vollzogen und denselben mit Unserem Fürstlichen Insiegel 
besiegeln lassen. 
Schloß Schleiz, am 1. September 1892. 
(I. 8) Heinrich XIV. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.